WLAN: Bundesregierung will Störerhaftung entschärfen und Sperranspruch schaffen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium für ein WLAN-Gesetz fast unverändert übernommen. Abmahnkosten sollen größtenteils ausgeschlossen, dafür aber Websperren verankert werden.

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WLAN: Bundesregierung will Störerhaftung entschärfen und Sperranspruch schaffen

(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

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Mit einer neuen Gesetzesinitiative will die Bundesregierung im zweiten Anlauf "den Weg frei machen für mehr offenes WLAN in Deutschland". Dafür will sie auch die Störerhaftung von Anbietern offener Funknetze "rechtssicher abschaffen".

Das Bundeskabinett hat dazu den Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium vom Februar zur erneuten "Änderung des Telemediengesetzes" (TMG) ohne große Korrekturen auf den Weg gebracht. Er kann nun im Bundesrat und im Bundestag weiter verhandelt werden.

Der Entwurf sieht vor, dass Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Betreibern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn sie feststellen, dass über ein WLAN unerlaubt geschützte Werke etwa über Tauschbörsen illegal verbreitet werden. Dafür soll es ihnen aber leichter fallen, mit Websperren gegen solche Rechtsverstöße vorzugehen: Paragraf 7 Absatz 4 sieht erstmals eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen für Blockaden gegen einen Diensteanbieter vor. Das soll wiederholte Verstöße verhindern. Die Kosten für eine solche Anordnung soll der Rechteinhaber tragen.

Vom Wirtschaftsressort heißt es dazu, dass "Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Webseiten verlangen können, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat". Voraussetzung dafür sei, dass der Geschädigte "nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann". Die Abrufsperre für einzelne Online-Adressen müsse zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein WLAN-Betreiber könne eine solche Blockade "in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen".

Providervertreter, Verbraucherschützer und Bürgerrechtler lehnen den neuen Sperranspruch aber als "systemwidrig" und falsch ab. Damit werde Gerichten der Spielraum genommen, "eine dem Einzelfall angemessene" Anordnung zu treffen. Anwälte könnten künftig in Schreiben an Richter formelhaft behaupten, nur mit Blockaden wiederholte Rechtsverstöße verhindern zu können. Der ebenfalls neue Paragraf 7 Absatz 3 stellt zudem klar, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen" nach den allgemeinen Gesetzen generell aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen zulässig bleiben, auch wenn Diensteanbieter nicht verantwortlich sind.

Das Leidthema Störerhaftung bei WLAN wollte die große Koalition eigentlich schon voriges Jahr abräumen, doch mit der jüngsten TMG-Reform fiel nur die Schadensersatzpflicht weg, ein Unterlassungsanspruch mit damit verknüpften Abmahnkosten blieb bestehen. Seitdem brachte sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil für kommerzielle Hotspot-Betreiber in die Debatte ein und sorgte damit nicht unbedingt für mehr Rechtssicherheit.

WLAN-Betreiber dürfen laut dem Entwurf nicht behördlich verpflichtet werden, "Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen". Derlei soll aber "auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleiben". Verkürzt von drei auf zwei Jahren hat das Kabinett die Frist, nach der das Gesetz evaluiert werden muss. (anw)