Was man beim Entwickeln von iPhone-Apps wissen sollte

Apple verzeichnet seit Einführung des App Store im Frühjahr 2008 unglaubliche Erfolge. Immer mehr Unternehmen und Entwickler drängen auf den Markt der iPhone-Applikationen. Gleich ob man diese kostenlos oder kostenpflichtig anbieten will, es gilt rechtliche Spielregeln zu beachten.

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Von
  • Tobias Haar
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Apple verzeichnet seit Einführung des App Store im Frühjahr 2008 unglaubliche Erfolge. Immer mehr Unternehmen und Entwickler drängen auf den Markt der iPhone-Applikationen. Gleich ob man diese kostenlos oder kostenpflichtig anbieten will, es gilt rechtliche Spielregeln zu beachten.

Die Einführung des iPhone, des iPod touch und jetzt neu des iPad sowie die Möglichkeit, iPhone-Anwendungen für diese Geräte aus dem App Store herunterladen zu können, sind eine beispiellose Erfolgsgeschichte. Im April 2010 waren insgesamt circa über 185.000 iPhone-Apps verfügbar, bislang sind sie insgesamt mehr als 24 Milliarden heruntergeladen worden. Über die damit erzielten Umsätze lässt sich nur spekulieren. Sicher ist aber eins, es gibt einen Gewinner: Apple. Das Interesse, "eigene" Programme zu entwickeln und zu verbreiten, ist ungebrochen. Wer darüber nachdenkt, sollte sich zunächst Apples Spielregeln dazu ansehen. Denn nur, wer sich an die Vorgaben hält und überdies seine Rechte kennt, erlebt kein böses Erwachen.

Zentrales Dokument für iPhone-Entwickler ist Apples "iPhone/iPad Developer Program License Agreement", kurz iDPLA. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil, der für alle Anwendungen gilt, sowie in einen Schedule 1 für kostenlose und einen Schedule 2 für kostenpflichtige Apps. Das iDPLA ist nach der Registrierung auf den Apple-Seiten abrufbar.

Im Rahmen der Registrierung muss man sich bereits entscheiden, ob man das "Standard Program" für 99 US-Dollar wählt oder das "Enterprise Program" für 299 US-Dollar. Diese Gebühren sind während der Laufzeit des iDPLA – das bedeutet während der gesamten Entwicklungs- und Vertriebszeit – jährlich zu entrichten. Die erste Variante betrifft alle, die kommerzielle Applikationen über den App Store vertreiben wollen. Die zweite gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die spezielle Programme für ihr Unternehmen entwickeln und intern nutzen wollen. Nach der Registrierung erhält man das iPhone-SDK – mit Werkzeugen, iPhone-Simulator, User Interface Builder und dergleichen, die allerdings nur auf Mac-Rechnern lauffähig sind und genutzt werden dürfen.

Wer sich das iDPLA durchliest, das in seiner offiziellen Fassung ausschließlich auf Englisch erhältlich ist, stellt fest, dass es sich um einen typischen US-amerikanischen Vertrag handelt. Erfreulicherweise ist er jedoch klar strukturiert und – zumindest dem juristischen Fachmann – inhaltlich leicht zugänglich. Er unterliegt jedoch kalifornischem Recht, deutsche Rechtsgrundsätze sind nicht anwendbar. Für deutsche Entwickler bedeutet das: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass in Streitfällen Gerichte bestimmte Regelungen als AGB-widrig und damit als nichtig einstufen werden.

Apple behält sich vor, den Lizenzvertrag jederzeit mit 30 Tagen Frist zu kündigen. Anderenfalls hat er eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres. Bedeutsam ist das Recht, Applikationen nach freiem Ermessen ablehnen zu dürfen.

Auch nimmt das Unternehmen für sich in Anspruch, das iDPLA in jedem Punkt jederzeit ändern zu können. Seine Überprüfung nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Entwicklungs- und Vertriebsprozesses auf etwaige Änderungen ist daher dringend angeraten. Denn man versichert bei Einreichung einer App zur Abnahme durch Apple, dass sie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben entspricht.

Nur Vertretungsberechtigte eines Unternehmens dürfen das iDPLA abschließen. Das sind in der Regel Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen oder ausdrücklich ernannte Handlungsbevollmächtigte. Entwickler ohne entsprechende Bevollmächtigung sollten sich nicht einmischen. Tun sie es doch, gefährdet das möglicherweise den intern für Vertragsfreigaben vorgesehenen Prozess, etwa wenn die Rechtsabteilung eingeschaltet werden muss. Denn für kostenpflichtige Apps bestätigt der Vertragsabschließende sogar, dass er sich rechtlichen und steuerlichen Rat eingeholt hat.

Die bei Registrierung anzugebende E-Mail-Adresse verwendet Apple für sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen und dergleichen. Der Verantwortliche sollte sicherstellen, dass diese Nachrichten im Einzelfall den jeweiligen Verantwortlichen in einem Unternehmen zugeleitet werden.

Zentrales Element des iDPLA ist die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, die auf die Applikation anwendbar sein können. An vorderster Stelle steht das Recht, die in der App enthaltenen Elemente nutzen zu dürfen. Gemeint sind damit unter anderem die Bestandteile, die von Dritten stammen. Ausdrücklich geht das iDPLA auf die Einhaltung von Open-Source-Lizenzbestimmungen, den Daten- und Urheberschutz sowie sonstige Immaterialgüterrechte Dritter ein. Hier ist eine wasserdichte Nutzungserlaubnis unerlässlich, denn Apple lässt sich das weltweite Recht einräumen, die Apps verbreiten zu dürfen.