Urteil zu AG-Domains verschärft

Die Moramis GmbH hatte auch in der Berufung des Verfahrens um die Domain Tipp.ag kein Glück.

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Die Moramis GmbH hatte auch in der Berufung des Verfahrens um die Domain Tipp.ag kein Glück. Auch in der zweiten Instanz befanden die Richter, dass nur eine Aktiengesellschaft eine AG-Domain führen darf. Die country code Top Level Domain (ccTLD) AG steht für den karibischen Staat Antigua und Barbuda wie .de für Deutschland; sie ist aber für jedermann weltweit frei registrierbar. Die Registry des Inselstaates erwähnt die deutsche Bezeichnung "AG" für Aktiengesellschaft ausdrücklich als weitere Bedeutung der von ihr vergebenen Domains und gibt noch weitere Möglichkeiten an.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamburg geht nun im Rechtsstreit um AG-Domains in Deutschland über die Ansicht der ersten Instanz noch hinaus. Die Richter sind sogar der Auffassung, dass eine AG-Domain nur denjenigen Aktiengesellschaften zusteht, deren Namen der Second-Level-Domain entspricht.

Ende 2003 hatte die Tipp 24 AG beim Landgericht Hamburg ein Urteil gegen die Moramis GmbH erwirkt, die dieser die Benutzung der Domain www.tipp.ag verbietet. Nach der Auffassung der Richter deutet die Internet-Adresse auf das Webangebot. Das Argument, dass das Kürzel AG für andere Begriffe stehen kann, zum Beispiel "Arbeitsgemeinschaft", "Anlegergemeinschaft" oder, wie bei der Moramis GmbH, "Abgabegemeinschaft", war für die Richter des Landgerichts nicht erheblich.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Entscheidung und verschärften sie: Nach ihrer Auffassung darf ein Unternehmen nur dann eine AG-Domain führen, wenn es auch den entsprechenden Firmennamen besitzt. Eine "Autohaus Müller/Meier/Schulze AG" zum Beispiel dürfte demnach nicht unter der Domain auto.ag auftreten.

Das Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung im Domain-Recht. Dort gilt bislang bei generischen Domain-Namen wie auto.de: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Rechtsanwalt Michael Terhaag, Online- und Markenrechtsexperte der Düsseldorfer Kanzlei Withöft, Terhaag und Rossenhövel, findet den Urteilsspruch daher sehr bedenklich: "Das Urteil dürfte wieder Abmahnwellen nach sich ziehen." (jo)