Gericht bestätigt Rechtswidrigkeit von Werbe-SMS

Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn steht dem Empfänger einer Werbe-SMS gegen den Netzbetreiber ein Auskunftsanspruch zu.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 2004 (AZ: 6 S 77/04) ist die Versendung unverlangter SMS-Werbung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist. Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Bonn als Vorinstanz.

In der Praxis waren derartige Unterlassungsansprüche jedoch häufig an den Netzbetreibern gescheitert. Zwar gewährt § 13a des Unterlassungsklagegesetzes (UklaG) dem Empfänger der Werbe-SMS grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen T-Mobile und Co. Dieser war in der Praxis jedoch immer wieder von den Netzbetreibern unter Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeiten durch Verbraucher- und Wettbewerbsverbände zurückgewiesen worden. Die Weigerung wurde damit begründet, dass nach § 13 a Satz 2 UklaG ein Auskunftsanspruch durch den Betroffenen selbst nur dann bestehe, wenn nicht auch die Verbände stellvertretend für ihn tätig werden könnten.

Dieser Auslegung tritt nun das Landgericht Bonn entgegen und verurteilte den Netzbetreiber zur Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers einer T-D1-Mobilfunknummer. Nach Ansicht der Richter könne die Einschränkung des § 13 a Satz 2 UklaG nur in den Fällen gelten, in denen Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände tatsächlich tätig geworden sind. Folge man dagegen der Argumentation der Netzbetreiber, so wäre dieser Auskunftsanspruch faktisch wirkungslos, da die Verbände grundsätzlich gegen jede unerwünschte Werbe-SMS vorgehen könnten und damit der Anspruch durch den Betroffenen selbst blockiert werde. Dies sei jedoch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, der ausdrücklich auch Privatpersonen und Unternehmen einen Unterlassungsanspruch zugestehen wollte, so die Richter.

Gegen die Entscheidung hat das Gericht die Revision zugelassen. Die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da "die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 UKlaG bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind und da der Streitfall Veranlassung gibt, insoweit Leitsätze aufzuzeigen". Es bleibt zu hoffen, dass das Revisionsgericht der verbraucherfreundlichen Entscheidung des Landgerichts Bonn folgen wird. (Joerg Heidrich) / (jk)