FAQ: Google Street View

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Von
  • Peter König
Inhaltsverzeichnis

Google ist seit 2008 mit Kamerawagen durch deutsche Städte gefahren, hat flächendeckend Straßenzüge fotografiert und will die Bilder jetzt ins Netz stellen. Wozu eigentlich?

Google ist ein kommerzielles Unternehmen, das Geld verdient, indem es auf den Webseiten seiner Online-Angebote wie dem Kartendienst Google Maps Werbeflächen an Anzeigenkunden verkauft. Die Panoramabilder von Street View erweitern die Karten- und Satellitenbild-Darstellung von Google Maps um eine weitere Ansicht, peppen den Kartendienst damit auf und machen ihn als Werbeumfeld attraktiver. Die von der Straße aus geschossenen Fotos helfen etwa auch Nutzern von Googles Smartphone-Betriebssystem Android bei der Navigation, allerdings noch nicht in Deutschland.

Die Diskussion um Street View ist in den letzten Wochen sehr emotional geführt worden und hat nicht unbedingt für mehr Klarheit gesorgt. Soll ich vernünftigerweise Einspruch gegen die Abbildung meines Hauses im Internet erheben oder besser nicht?

Entscheiden Sie dies einfach danach, ob Sie das Gefühl haben, durch die Fotos in Ihrer Privatsphäre verletzt zu werden. Nehmen Sie die ganze Sache aber nicht zu schwer – darüber, wie viel das Netz über Ihr Privatleben preisgibt, entscheidet ein Einspruch gegen Street View nur am Rande. Zwar verknüpft Google die Panorama-Ansichten über geografische Koordinaten mit Straßennamen und Hausnummern, die Namen der Bewohner findet man dort aber nicht. Zudem hat der Internetkonzern zugesagt, dass Bilder auf Antrag auch dann noch entfernt werden, nachdem Street View für Deutschland online gegangen ist. Auf der anderen Seite schützt Sie Ihr Einspruch bei Google nicht davor, dass Bilder Ihres Hauses auf anderen Webseiten zu sehen sind, etwa in Foto-Communites wie Flickr, Panoramio und Picasa oder als Luftaufnahme bei Bing Maps und DasTelefonbuch.de.

Falls Sie sich für den Einspruch entscheiden, finden Sie unter dem c’t-Link ausführliche Hintergrundinformationen. Alternativ schreiben Sie an Google Germany GmbH, betr.: Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg.

Angeblich haben Fans von Borussia Dortmund den Antrag gestellt, die Arena auf Schalke in Street View unkenntlich zu machen. Aber mal im Ernst: Wie verhindert Google grundsätzlich, dass Leute die Häuser missliebiger Nachbarn pixeln lassen oder sonst wie Schindluder treiben?

Wer online Einspruch erhebt, gibt seinen Namen, eine Mail-Adresse sowie die Adresse der Immobilie an und markiert diese zusätzlich auf einem Satellitenbild-Ausschnitt von Google Maps. Google mailt anschließend den Link zu einer Webseite, auf der man den Vorgang abschließen kann. Dazu braucht man einen Zugangscode, der per Post kommt. Diesen schickt Google normalerweise an die Adresse des zu verpixelnden Hauses.

Dieses Verfahren passt für alle, die zur Miete oder im Eigenheim wohnen. Einspruchsberechtigt sind aber auch alle Hausbesitzer, die ihre Objekte komplett vermietet haben. Sie können eine zweite Adresse angeben, an die der Zugangscode geschickt wird. Google hat zwar keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Einspruch von einem dazu Berechtigten stammt. Falls nicht, liegt aber ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Online-Einspruchswerkzeugs vor, und die Firma behält sich vor, dagegen mit Hilfe der übermittelten Adressdaten vorzugehen.

Google nimmt bei seinen Fahrten nicht nur Straßen, Gehwege und öffentliche Gebäude, sondern auch private Häuser und Teile von Gärten auf. Dürfen die solche Bilder überhaupt ins Netz stellen, ohne zu fragen?

Laut § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darf jeder Bilder von den Außenansichten von Gebäuden aufnehmen und diese ohne Nachfrage verbreiten. Die sogenannte Panoramafreiheit gilt allerdings nur, wenn die Aufnahme von einem öffentlichen Ort aus erfolgt und keine Hilfsmittel zum Einsatz kommen, um Hindernisse wie Hecken oder Zäune zu überwinden.

Die Kameras seiner Street-View-Autos hat Google 2,90 Meter über dem Boden montiert. Ob die Aufnahmen damit noch von einem öffentlichen Ort aus erfolgen oder ob die Firma damit ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes benutzt (vergleichbar mit einer Leiter, auf die ein Fotograf steigt), ist noch nicht entschieden.

Und was ist mit den Passanten, die zum Aufnahmezeitpunkt zufällig auf der Straße unterwegs waren?

Aufgenommene Personen können sich gegenüber Google auf ihr Recht am eigenen Bild berufen, das in § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) geregelt ist. Danach dürfen Bilder, die erkennbare Personen zeigen, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Ausnahmen gelten etwa für Personen der Zeitgeschichte oder Teilnehmer von Demonstrationen und Umzügen. Auch wenn eine Person auf dem Bild nur „Beiwerk“ bildet, ist laut Gesetz keine Einwilligung notwendig. Laut Rechtsprechung trifft dies dann zu, wenn die abgebildete Person auch wegzudenken wäre, ohne dass dies den Charakter des Gesamtbildes ändert. Allerdings könnte die Zoomfunktion von Street View an vielen Stellen erlauben, Passanten formatfüllend ins Bild zu holen – ob sie dann noch als Beiwerk durchgehen, ist zumindest fraglich.

Google versucht das Problem zu umgehen, indem Gesichter von Passanten automatisch gepixelt werden. Abgesehen davon, dass dem Algorithmus gelegentlich ein Gesicht durch die Lappen geht, reichen nach deutscher Rechtsprechung verwischte Züge oder schwarze Balken über den Augen nicht in jedem Fall für eine Anonymisierung aus. Insbesondere wenn eine Person in der Nähe der eigenen Wohnung oder gar auf dem eigenen Grundstück abgelichtet wurde, dürfte sie trotz Verpixelung für ihren Bekanntenkreis deutlich erkennbar sein. In diesem Fall können Betroffene von Google verlangen, ihr Bild aus dem Netz zu nehmen.

Nicht auszuschließen ist, dass sich auf den Street-View-Fotos auch vereinzelt Szenen finden, die unter den Tatbestand des § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) fallen. Dieser stellt unter Strafe, Aufnahmen von Personen anzufertigen und zu veröffentlichen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Allerdings greift der Paragraf nur bei Vorsatz – im Klagefall werden die Richter entscheiden müssen, ob dieser bei den per Bordcomputer der Street-View-Autos automatisch ausgelösten Schnappschüssen vorliegt oder nicht.

www.ct.de/1020158

(pek)