eBay-Verkäufer müssen bei Vertragsabschluss Identität des Käufers nachweisen

Verkäufer können aufgrund fehlerhafter Sicherheitsmechanismen bei Online-Auktionshäusern nicht grundsätzlich auf die Authentizität von Geboten und somit auch nicht auf einen Vertragsschluss vertrauen, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

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Von
  • Melanie Endlich

Verkäufer können aufgrund fehlerhafter Sicherheitsmechanismen bei Online-Auktionshäusern nicht grundsätzlich auf die Authentizität von Geboten und somit auch nicht auf einen Vertragsschluss vertrauen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 120/05) mit Urteil vom 13. Januar 2006 in einem Berufungsverfahren über ein Urteil des Landgerichts Aachen (Az. 12 O 55/05). Nach Ansicht der OLG-Richter könne nicht automatisch von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages über das Onlineauktionshaus eBay ausgegangen werden, wenn nicht feststehe, wer ein Gebot tatsächlich abgegeben habe.

Der Kläger hatte bei eBay einen Porsche 996 Carrera 4 S Coupe zu einem "Sofort-Kaufen"-Preis von 74.900 Euro eingestellt. Als er von eBay per E-Mail von der Nutzung dieser Option benachrichtigt wurde, ging der Kläger von dem Zustandekommen eines verbindlichen Vertrags mit der Beklagten aus, über deren Konto das Angebot abgegeben wurde. Diesen eBay-Account hatte eine Freundin, die als Zeugin in diesem Verfahren gehört wurde, für sie angelegt. Da die Beklagte keinen Computer besitzt, wollte ihr die Zeugin damit geringwertige Käufe über ihren Internetzugang ermöglichen. Die Beklagte und die Zeugin bestritten vor Gericht, dieses Gebot abgegeben beziehungswiese die "Sofort-Kaufen"-Option genutzt zu haben. Dies sei schon aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel der Beklagten und ebenso fehlendem Interesse an einem Luxussportwagen nicht geschehen.

Nach Ansicht der Richter des OLG sei durch die Abgabe des Angebots unter Nutzung des Accounts der Beklagten kein wirksamer Kaufvertrag entstanden. Grundsätzlich müsse derjenige, der sich auf einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag beruft, nachweisen, dass die andere Vertragspartei auch tatsächlich Vertragspartner geworden sei. Die Beweislast treffe somit den Kläger, der jedoch die Angaben der Beklagten in der Verhandlung nicht widerlegt habe.

Die Beklagte hafte auch nicht für das in ihrem Namen abgegebene Gebot durch einen Dritten, der ersichtlich nicht in ihrem Sinn gehandelt habe. Dass die Beklagte der Handlung nicht zugestimmt habe, sei bei einem Fremden nachvollziehbar, da niemand die unberechtigte Nutzung seines Accounts durch einen anderen wünsche. Die Zeugin habe zwar im Auftrag der Beklagten einige kleinere Geschäfte getätigt, aber daraus ergäbe sich keine Einwilligung, die sich auf derart kostspielige Geschäfte erstrecke.

Nach Auffassung des Gerichts könne der Kläger nicht uneingeschränkt auf einen Vertragsschluss über Online-Plattformen vertrauen, da auch bei passwortgeschützten Benutzer-Accounts eine gewisse Manipulationsgefahr verbliebe. Die Beklagte müsse sich demnach die Handlung des Dritten nicht automatisch zurechnen lassen, sodass auch kein wirksamer Vertrag mit ihr zustande gekommen sei. Ähnlich hatte das OLG Köln bereits in einem anderen Urteil vom 6. September 2002 (Az. 19 U 16/02) entschieden. Die gleiche Tendenz weisen beispielsweise auch zwei Urteile des LG Bonn auf (Az. 2 O 450/00 und Az. 2 O 472/03.

Eine Revision des Urteils ist durch das Gericht nicht zugelassen. Das Urteil ist somit rechtskräftig. (Melanie Endlich) / (se)