Rundfunkbeitrag: Gutachter hat keine Datenschutzbedenken

ARD und ZDF haben eine in Auftrag gegebene Rechtsstudie veröffentlicht, nach der die geplante Neuregelung der Rundfunkgebühr unter Datenschutzaspekten verfassungsgemäß sein soll.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 247 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

ARD und ZDF haben am Montag eine von ihnen in Auftrag gegebene Rechtsstudie veröffentlicht, wonach die geplante Neuregelung der Rundfunkgebühr datenschutzrechtlich unbedenklich sein soll. Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Hans Peter Bull kommt in der 63-seitigen Untersuchung (PDF-Datei) zum Schluss, dass sowohl der im geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene einmalige Meldedatenabgleich als auch spätere regelmäßige Meldedatenübermittlungen sowie Anzeige- und Auskunftspflichten der Beitragspflichtigen verfassungsgemäß seien. Ins Spiel gebrachte Auskunftsrechte gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen seien unter Datenschutzaspekten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Laut der auch unter dem Titel "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" vorangetriebenen Initiative der Bundesländer soll das System der Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen an einem entscheidenden Punkt neu ausgerichtet werden: Statt der bisherigen Rundfunkgebühr für einzelne Empfangsgeräte ist ein allgemeiner Rundfunkbeitrag vorgesehen. Diesen müssten alle Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber zahlen. Bei der Umstellung auf den neuen Ansatz ist zunächst ein einmaliger Abgleich der Meldedaten, die bei den Einwohnermeldeämtern vorhanden sind, mit den Beständen der Rundfunkanstalten vorgesehen. Ihnen soll später ein weiterer Austausch personenbezogener Informationen folgen. Datenschutzbeauftragte fürchten daher den Aufbau einer "Supermeldebehörde", andere Beobachter warnen vor "abenteuerlichen datenschutzrechtlichen Kollateralschäden".

Die laut gewordene Kritik, es entstünde künftig ein Bundesmelderegister bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), beruht gemäß dem als "moderat" geltenden Bull "ganz offensichtlich auf der Annahme, dass eine umfassende Datei auch von zahlreichen Stellen genutzt werden könne" und große Dateien wie die der GEZ besonders große Gefahren für Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellten. Dabei werde aber verkannt, dass der Datenbestand der Rundfunkanstalten gerade nicht von anderen Interessenten genutzt werden könne, sondern nur dem Zweck der Beitragserhebung diene. Auch würden durch die Sammlung und Verarbeitung der Teilnehmerdaten Rechte einzelner Nutzer "nur in ganz geringem Maße berührt". (pmz)