Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt vor allem, welche Leistungen zu erbringen sind. Abgesehen davon, haben aber beide Seiten noch weitere gegenseitige Verpflichtungen. In diesem Beitrag erklären wir die des Arbeitgebers.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

In einem Arbeitsvertrag ist unter anderem geregelt, wie viele Stunden wir arbeiten, welche Tätigkeit wir ausführen und welchen Lohn wir dafür erhalten. Mit diesem Vertrag geht aber nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen ein. Nicht alle sind auch direkt im Arbeitsvertrag zu finden, zum Teil ergeben sie sich aus Gesetzen, zum Teil aus der gängigen Rechtsprechung. Dennoch ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Vorteil, diese Verpflichtungen zu kennen. Wir stellen die wichtigsten Pflichten vor, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern hat.

Eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers ist – zumindest aus Sicht seiner Angestellten – ist die Personalentlohnung, auch Lohnzahlungspflicht genannt. Diese besagt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für dessen Leistung entlohnen muss. Ob dies durch ein Gehalt, eine Kapitalbeteiligung oder geldwerte Leistungen geschieht, ist dem Gesetzgeber nicht so wichtig – aber eine entsprechende Gegenleistung für die geleistete Arbeit muss es geben.

Auch hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter tatsächlich wie vereinbart zu beschäftigen. Die (privatrechtliche) Beschäftigungspflicht besagt, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit haben muss, die vereinbarte Tätigkeit auszuführen. Laut Gesetzgeber ist dies nämlich Bestandteil der Persönlichkeitsentfaltung.

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinem Mitarbeiter auch eine Fürsorgepflicht zu erfüllen – und diese gilt nicht nur gegenüber minderjährigen Azubis. So verlangt die Fürsorgepflicht, dass das Unternehmen von seinen Mitarbeitern Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit fernhält. Je nach Tätigkeit sind hierzu eine Reihe von Schutzvorschriften einzuhalten. Selbst in Büros, in denen die größte Gefahrenquelle der abgestandene Kaffee zu sein scheint, gilt es einiges zu beachten: Lüftung, Raumtemperatur, Sicherheitsbeleuchtung – alles muss stimmen. Mobbing darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht tolerieren. Und auch die Abführung der Sozialabgaben fällt unter die Fürsorgepflicht.

Über die Pflicht zur Urlaubsgewährung freuen sich die Arbeitnehmer aber vermutlich noch mehr. Diese ist seit 1963 im Mindesturlaubsgesetz geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten mindestens 24 freie Tage im Jahr gewähren muss (wobei Samstage als Werktage mitgerechnet werden) – bei voller Bezahlung, versteht sich. Wer im Öffentlichen Dienst beschäftigt oder noch minderjährig ist, hat sogar auf bis zu 30 Urlaubstage Anspruch. Übrigens: Auch Bildungsurlaub muss vom Chef genehmigt werden.

Damit der Arbeitnehmer nicht auf Kosten sitzen bleibt, die ihm im Rahmen seiner Jobausübung angefallen sind, hat der Gesetzgeber auch die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers eingeführt. Der Arbeitgeber muss die nötigen Arbeitsmittel also entweder zur Verfügung stellen oder dem Mitarbeiter die Kosten dafür ersetzen. Dies gilt nicht nur für den Bleistift, sondern auch für die Dienstreise oder das Geschäftsessen mit Kunden. Aber Vorsicht: Um Missbrauch vorzubeugen, haben die meisten Firmen gerade hinsichtlich der Spesenabrechnung strenge Regeln aufgestellt. Wer diese nicht genau beachtet, muss einen Teil der Kosten unter Umständen doch selber tragen.

Beharrliches Schweigen kann hingegen den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, denn für den Arbeitgeber besteht eine umfangreiche Informationspflicht gegenüber seinen Angestellten. So muss er seinem Mitarbeiter unter anderem die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge genau erklären, bei einem Betriebsübergang nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch Gründe und Folgen genau nennen. Außerdem muss ein gekündigter Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er sich rechtzeitig beim Arbeitsamt zu melden hat und welche Möglichkeiten er zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Versicherungsschutzes hat. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Informationspflichten, kann der Angestellte Schadenersatz von ihm fordern. Verlässt ein Arbeitnehmer die Firma, so hat er Anrecht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber. Die Pflicht zur Zeugniserteilung gibt es in dieser Form europaweit nur in der Schweiz und in Deutschland.

Desweiteren hat der Arbeitgeber die Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsbelangen des Arbeitnehmers. So muss die Firma sicherstellen, dass die persönlichen Daten ihrer Mitarbeiter vor etwaigem Missbrauch oder Einsicht durch Dritte geschützt sind. Dieser Punkt verpflichtet den Arbeitgeber aber auch, dem Mitarbeiter auf Wunsch Einsicht in seine Personalakte zu geben und ihn vor ungerechter Behandlung durch Vorgesetzte zu schützen.

Dem Schutz vor Willkür durch einen Vorgesetzten soll auch die Gleichbehandlungspflicht (AGG) dienen. Sie verbietet dem Arbeitgeber die willkürliche Schlechter- oder Besserstellung einzelner Arbeitnehmer oder Abteilungen gegenüber Kollegen in vergleichbarer Lage. Hier schauen die Gerichte sehr genau hin und urteilen häufig zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Die wenigsten Mitarbeiter wissen, dass ihr Arbeitgeber vom Gesetz her verpflichtet ist, auch ihr Eigentum und Vermögen zu schützen. Konkret bedeutet das, dass Geldbörse, Schlüssel oder auch die Arbeitskleidung nicht nur das persönliche Problem des Mitarbeiters sind, sondern auch in der Obhut seines Arbeitgebers stehen. Dieser kommt seiner Sorgfaltspflicht in der Regel nach, wenn er abschließbare Schränke und Räume zur Verfügung stellt. Er muss darauf achten, dass diese auch funktionstüchtig bleiben. Doch selbst wenn sie es nicht sind, wird ein Arbeitnehmer sein gestohlenes Diamantencollier abschreiben müssen: Für wertvolle Gegenstände, die in keinerlei Zusammenhang mit dem täglichen Bedarf oder der Arbeit stehen, muss der Arbeitgeber nicht haften.

Bitte beachten Sie: Diese Zusammenstellung gibt die Pflichten des Arbeitgebers nur auszugsweise wieder und garantiert keine Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Angaben. Auch kann und will dieser Beitrag eine juristische Beratung nicht ersetzen. Bei konkreten Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)