BGH: Preisangabepflicht in Werbemaßnahmen gilt auch bei geschlossenem Käuferkreis

Auch ein Business-to-Business-Händler unterliegt der Preisangabenverordnung, wenn er seine Angebote auf Plattformen bewirbt, die auch privaten Verbrauchern zugänglich sind. Insbesondere, wenn diese den geschlossenen Kundenkreis nicht sofort erkennen, können Wettbewerber abmahnen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer Produkt-Angebote bewirbt, die privaten Verbrauchern zugänglich sind, muss bei den darin enthaltenen Preisen auch die Umsatzsteuer, also den Endpreis im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV), angeben. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 29.04..2010, Az. I ZR 99/08) bestätigt, gilt dies auch für den Fall, dass der Händler gar keine Verträge mit privaten Endverbrauchern abschließt, sondern seinen Käuferkreis lediglich im gewerblichen Umfeld (B2B) sucht.

Im konkreten Fall hatten sich zwei Gebrauchtwagenhändler vor Gericht getroffen. Einer der Händler war von seinem Konkurrenten wegen einer Werbung abgemahnt worden, bei der er Preise ohne Umsatzssteuer veröffentlicht hatte. Dagegen wehrte er sich, der Fall landete schließlich vor Gericht und wurde bis zum Bundesgerichtshof verhandelt.

Unter anderem hatte der Mann seine Waren bei der Internet-Plattform "mobile.de" angeboten. Hier nannte er Preise ohne Umsatzsteuer und wies lediglich in der "Beschreibung" der Produkte darauf hin, dass es sich um einen "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" handelt. Aufgrund dieser Angaben sah sich der Mann im Recht: Weil er seine Waren ausschließlich an andere Händler bzw. nur für den Export verkaufe, sei er nicht von den Vorschriften der Preisangabenverordnung, die die Pflicht zur Angabe von Endpreisen einschließlich Umsatzsteuer vorsieht, betroffen. Seine Angebote würden sich nachweislich nicht an Privatkunden richten, daher werden diese auch nicht getäuscht, wie ihm sein Wettbewerber vorwerfe.

Der Händler hatte mit dieser Auffassung schon vor dem Landgericht Freiburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof wollte seiner Auffassung nicht folgen und wies die dazugehörige Revision ab. Denn nach Ansicht des BGH enthielten die Anzeigen des Beklagten Angebote im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die sich nicht nur an Händler, sondern auch an Letztverbraucher richteten. Für die Frage der Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung komme es nämlich nicht darauf an, auf welchen Abnehmerkreis der Werbende seine Werbeanzeige ausrichten will, sondern allein darauf, wie die durch die Werbung angesprochenen Personen diese verstehen. Die Internetangebote des Beklagten verstießen demnach zugleich gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG 2004), die neben den Vorschriften der Preisangabenverordnung anwendbar seien. Die Angabe eines Endpreises ohne Umsatzsteuer sei jedenfalls für Privatkunden irreführend.

Bei für jedermann zugänglichen Internetangeboten ist nach Ansicht der Richter davon auszugehen, dass diese sich immer dann auch an Privatabnehmer richten, wenn eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht unmissverständlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund wurden in dem entschiedenen Fall die Hinweise "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export FCA" als für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend verständlich beurteilt, so dass die Werbemaßnahmen mangels wirksamer Beschränkung auf gewerbliche Abnehmer den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen müssen.

"Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen", heißt es in dem Urteil weiter. "Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt". Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) erklärt: "Durch die Angabe des Preises ohne Umsatzsteuer erschienen die Preise der anderen Mitbewerber, die auf der Internetplattform Autos anboten und dabei die Umsatzsteuer ordnungsgemäß berücksichtigten, teurer." Und dies führe bereits zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Händlern, die ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Wiederverkäufern anbieten, empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz daher, gerade im Internet diese entweder auf Plattformen anzubieten, die für private Endverbraucher nicht zugänglich sind, oder aber die Beschränkung der Zielgruppe der Werbung unmissverständlich deutlich zu machen: "Ein solcher Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für den durchschnittlichen Endverbraucher verständlich ist, wie beispielsweise die Klarstellung 'Verkauf ausschließlich an Händler'". (map)