Verbot privater Handynutzung während der Arbeitszeit

Ständig erreichbar zu sein, gehört zum modernen Leben dazu. Dennoch muss der Arbeitgeber privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht dulden. Das gilt auch für den Fall, das private Handy-Gespräche geführt werden, wie Dr. Christian Salzbrunn erklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Ob unterwegs oder am Arbeitsplatz, die ständige Erreichbarkeit scheint heutzutage unabdingbar zu sein. Deshalb scheuen viele Arbeitnehmer nicht davor zurück, während der Arbeitszeit Telefonate über ihr Privathandy zu führen und dabei nichtdienstliche Angelegenheiten zu erledigen. Schließlich, so die weit verbreitete Meinung, verursachen sie dem Arbeitgeber ja keine Telefonkosten. Doch die Annahme, dass die private Handynutzung im Betrieb Teil der persönlichen Freiheit ist und daher vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt oder untersagt werden darf, ist ein Irrtum, wie Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunnn erklärt.

"Die Nutzung des privaten Handys für nichtdienstliche Angelegenheiten während der Arbeitszeit widerspricht naturgemäß den Interessen der Arbeitgeber. Denn wer für die Arbeitsleistung bezahlt, kann durchaus erwarten, dass während der Arbeitszeit keine privaten Angelegenheiten erledigt werden.“ Darüber hinaus könne sich durch eine intensive Nutzung durchaus auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ergeben.

Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Seit 2006 betreibt er eine eigene wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei zählen das Arbeitsrecht, der Gewerbliche Rechtsschutz und der Einzug von offenen Forderungen. Überwiegend jedoch berät und vertritt Herr Dr. Christian Salzbrunn mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer bundesweit auf dem Gebiet des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Für den Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang also die Frage, ob er aufgrund des ihm zustehenden Weisungsrechts den privaten Handy-Gebrauch im Betrieb einschränken beziehungsweise ganz verbieten kann. In Firmen mit einem Betriebsrat, ist außerdem zu klären, inwieweit dieser bei der Einführung eines solchen Handyverbots nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG eingebunden werden muss.

Mit einem entsprechenden Fall hat sich das LAG Rheinland-Pfalz beschäftigt (Az. 6 TaBV 33/09, 30.10.2009). In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Betrieb mit ca. 100 Mitarbeitern. In der Vergangenheit war die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Dann erließ die Firmenleitung eine Dienstanweisung, mit der die Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit verboten wurde. Der Betriebsrat wurde bei dem Erlass allerdings nicht beteiligt und ging deshalb gegen die Dienstanweisung vor Gericht. Der Betriebsrat machte geltend, bei der Nutzung privater Mobiltelefone handle es sich um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG, so dass der Arbeitgeber ein derartiges Verbot nicht ohne die Beteiligung des Betriebsrats aussprechen könne.

Das LAG Rheinland-Pfalz sah das anders. Nach Auffassung der Richter gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Mitarbeiters, während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys abzusehen. Mit dem ausgesprochenen Verbot würde diese Selbstverständlichkeit von Seiten der Einrichtungsleitung lediglich klargestellt.

Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn erklärt: "Die Richter erkannten in dem Verbot lediglich eine solche Konkretisierung der von den Mitarbeitern geschuldeten Arbeitspflicht. Insoweit werde nur bestimmt, auf welche Weise die Mitarbeiter ihre Arbeiten auszuführen haben, so dass sich hieraus kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergab."

Damit stehe fest, dass ein konkretes Handyverbot nicht von der Frage abhängig ist, wie schutzwürdig im Einzelnen die Interessen des Arbeitgebers hieran sind. "Ein solches Verbot hängt also nicht davon ab, dass z. B. diffizile Messinstrumente durch die Handystrahlungen gestört werden könnten oder dass etwaige Betriebsgeheimnisse vor der Kamerafunktion der Handys geschützt werden müssten. Entscheidend ist allein, dass mit der privaten Handynutzung regelmäßig eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu befürchten ist“, erklärt Dr. Christian Salzbrunn.

Wird von Seiten des Arbeitgebers ein solches Handyverbot ausdrücklich ausgesprochen, sind Arbeitnehmer dann nur in dringenden Notfällen berechtigt, während der Arbeitszeit einen privaten Anruf zu tätigen. Letzteres ergibt sich aus der Regelung in § 616 BGB. Dr. Christian Salzbrunn gibt Arbeitgebern den Tipp, ihre Mitarbeiter entsprechend zu informieren: "Es ist auch sinnvoll, dies im Rahmen einer Dienstanweisung gegenüber den Mitarbeitern klarzustellen und darin zu verdeutlichen, dass die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in dringenden Angelegenheiten über die allgemeine Telefonzentrale des Unternehmens jederzeit gewährleistet ist". (Marzena Sicking) / (map)
(masi)