WIPO: Eigenes Urheberrecht für Rundfunkanbieter und Webcaster

Als Ziel des speziellen Schutzes für die Rundfunkveranstalter wird von der World Intellectual Property Organization der Kampf gegen "Signalpiraterie" herausgestellt.

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Von
  • Monika Ermert

Möglichst noch in diesem Jahr soll eine neue Konvention der World Intellectual Property Organisation (WIPO) die Urheberrechte der Rundfunkveranstalter als eigene Rechte schützen. Das brachte der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für Urheber- und verwandte Rechte (SCCR), Jukka Liedes vom finnischen Kulturminsterium, zum Ausdruck. Er legte einen neuen Entwurf (PDF-Datei) für den "WIPO Treaty on the Protection of Broadcasting Organizations", kurz WIPO Broadcasting-Treaty, und ein begleitendes Arbeitspapier (PDF-Datei) vor. Auf der Basis der beiden Dokumente sollen Vertreter der WIPO-Mitgliedsländer bei der SCCR-Sitzung Anfang Mai einen Vertragstext formulieren, damit so schnell wie möglich die notwendige diplomatische Konferenz der Mitgliedsstaaten den Text verabschieden kann.

Als Ziel des speziellen Schutzes für die Rundfunkveranstalter wird der Kampf gegen "Signalpiraterie" herausgestellt. Rundfunkveranstalter sollen in vollem Umfang über ihre "Sendungen" oder ihr "Rohmaterial" verfügen können, immer unter Berücksichtigung der Rechtsansprüche, die Inhalteanbieter anzumelden haben. Ausstrahlungen und die Erstellung oder Weiternutzung von Aufzeichnungen, im englischen Vertragsentwurf als "fixations" bezeichnet, sollen grundsätzlich untersagt werden können. Letzteres könnte etwa dazu führen, dass Universitäten nicht mehr ohne Weiteres Sendungen aufzeichnen und für Wissenschaft und Lehre verwenden dürfen. Archive von Politikerdiskussionen im Fernsehen für eine spätere Analyse könnten im Zweifelsfall illegal werden, sollte das Gesetz in der jetzigen Form in internationales und später deutsches Recht umgesetzt werden.

Vergleichbar zum Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und der Copyright Richtlinie der EU ist in der neuen Konvention auch das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen als Vergehen aufgeführt. Inwieweit die Rundfunkveranstalter hier nicht ohnehin schon durch bestehende Regelungen ausreichend geschützt sind, wurde ebenfalls seit Beginn der Auseinandersetzung über den Broadcasting Treaty diskutiert. Der Vertrag verweist auf jeden Fall ausgiebig auf den "WIPO Performances and Phonograms Treaty", die Berner Konvention zum Schutz literarischer und künstlerischer Werke und die seit 1961 verabschiedeten römischen Verträge zum Schutz von Darstellern und Rundfunkveranstaltern.

Nichtregierungsorganisationen wie das Consumer Project for Technology (CPTech) sprechen von einer weiteren Schicht urheberrechtlicher Ansprüche in der Informationsgesellschaft. Thiro Balasubramaniam von CPTech kritisierte in einer ersten Analyse des neuen Entwurfs, dass gezielt die Vorschläge ausgespart wurden, die auf Schrankenregelungen für die Urheberrechtsbestimmungen zu Gunsten von Öffentlichkeit, Forschung und Lehre drängen.

Vorschläge der brasilianischen Regierung, die auf die Vereinbarkeit mit Bestimmungen der UNESCO-Konvention für kulturelle Vielfalt abzielen, wurden nicht in den Vertragsentwurf aufgenommen, kritisiert Balasubramaniam zudem. Sie wurden vielmehr in einem so genannten "Arbeitspapier" mit anderen Alternativvorschlägen zusammengefasst. Balasubramaniam spricht von einem "Friedhof der Alternativvorschläge". Dort ist auch die von der chilenischen Regierung entworfene Vorgabe gelandet, den Wettbewerb gegen mögliche monopolitische Tendenzen zu sichern. In einer Art Pawlowscher Reaktion habe man stattdessen Vorschlägen für ein Mehr an Rechten den Vorzug gegeben: Statt des Vorschlags, die Sendungen 20 Jahre zu schützen, machte eine Schutzfrist von 50 Jahren das Rennen.

Andererseits schaffte es der laut CPTech im Wesentlichen von der US-Regierung, Yahoo und Rupert Murdochs News Corporation unterstütze Vorschlag in den Vertragsentwurf, Webcasting-Organisationen die gleichen Urheberrechte wie klassische Sendern zu verleihen. Mitgliedsländer soll die Möglichkeit eingeräumt werden, per Opt-in, die vergebenen Rechte in gleicher Weise an Webcaster zuzuteilen. Allerdings seien einige wieder einmal gleicher als die anderen: Nicht Hinz und Kunz erhalte das Urheberrecht auf gestreamte Sendungen. "Nur Webcasting-Organisationen, die mit Blick auf alle Eigenschaften dem traditionellen Rundfunk vergleichbar sind, sollen unter den Schutz fallen", heißt es in dem entsprechenden Anhang zum Vertrag. (Monika Ermert) / (jk)