EU-Kommission legt Strafvorschriften gegen Produktfälscher und Raubkopierer vor

Die Strafen für gewerbliche Produktpiraterie sollen von Geldbußen in Höhe von mindestens 100.000 Euro in allen Fällen und mindestens 300.000 Euro in schweren Fällen bis zu Haftstrafen von vier Jahren reichen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 309 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Monika Ermert

Die EU-Kommission macht einen neuen Anlauf zur Verabschiedung von Strafvorschriften gegen Produktfälscher und Raubkopierer. Gestern legte sie in Brüssel Vorschläge für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" und einen "Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums" (SEC [2005] 848) vor. Die Regelungen sollen die im vergangenen Jahr verabschiedete, bis zuletzt umstrittene Richtlinie zur "Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums" (2004/48/EG, Durchsetzungsrichtlinie, PDF-Datei) ergänzen, deren Umsetzung in deutsches Recht wegen der Wahlvorbereitungen erst einmal verschoben worden. Aus der Durchsetzungsrichtlinie waren zuletzt alle Strafrechtsvorschriften herausgenommen worden.

Mitgliedsstaaten sollen laut der neuen Richtlinie dafür sorgen, "dass jede vorsätzliche, in gewerblichem Umfang begangene Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, der Versuch einer solchen Rechtsverletzung sowie die Beihilfe und Anstiftung dazu als Straftat gilt." Die speziellen Haftungsregeln für ISPs aus der E-Commerce-Richtlinie blieben unberührt, heißt es in den Erläuterungen. Sowohl im Text der Richtlinie als auch in einer Studie der Kommission wird einmal mehr auf den Zusammenhang zwischen organisierter Kriminalität und Produktpiraterie hingewiesen, der Strafrechtsvorschriften und eine bessere Zusammenarbeit der Strafverfolger in Europa notwendig mache.

Die im Rahmenbeschluss vorgeschlagenen Strafen reichen von Geldstrafen in Höhe von mindestens 100.000 Euro (in allen Fällen) und mindestens 300.000 Euro in schweren Fällen bis zu Haftstrafen von vier Jahren. Außerdem drohen den Produktpiraten erweiterte Einzugsrechte, etwa die dauerhafte Untersagung eines Gewerbes oder der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen. Mit Blick auf die bessere Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten schlägt der Rahmenbeschluss eine Absprache darüber vor, in welchem Mitgliedsland die Ermittlungen konzentriert werden sollen. Außerdem sollen die betroffenen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder Sachverständige "an den von gemeinsamen Ermittlungsgruppen geleiteten Untersuchungen" mitwirken können.

Privates Filesharing solle von den neuen Regelungen nicht erfasst sein, so ein Kommissionsmitarbeiter gegenüber heise online. Allerdings wird die Frage, ab wann die Schwelle zum "gewerblichen Umfang" überschritten ist, von verschiedenen Seiten durchaus unterschiedlich beurteilt. Andreas Dietl, ehemaliger Europadirektor bei der European Digital Right Initiative (EDRI), warnt im Übrigen vor der gefürchteten Brüsseler "Salamitaktik".

Dietl verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die von der Kommission im Frühjahr nachgeschobene Liste zu den Bereichen, auf die die Durchsetzungsrichtlinie anwendbar ist. Weil man sich nämlich bei deren Verabschiedung auch nicht einigen konnte, welche Arten von geistigem Eigentum eigentlich berücksichtigt werden sollten, ließ man diese Frage erst einmal offen. In einem Mitte April veröffentlichten kurzen Dokument hat die Kommission dann von der Öffentlichkeit fast unbemerkt festgehalten, dass neben dem klassischen Urheberrecht und verwandten Rechten auch Patente, Ansprüche an Datenbanken, Halbleitertopographien, Markenrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte, geographische Herkunftsbezeichnungen, Handelsnamen und eingetragene Ansprüche an Pflanzensorten von der Durchsetzungsrichtlinie erfasst sind. Diese Liste ist nun auch für die Strafrechtsvorschriften maßgeblich.

Gruppen, die noch in der politischen Debatte Sturm gegen die Direktive gelaufen waren, etwa die Hersteller von Medikamentengenerika, wurden mit der Liste praktisch überrumpelt. Sie hatten sich damit zufrieden gegeben, dass ihr Bereich nicht namentlich von der Direktive erfasst worden war. Ebenso wie sich Bürgerrechtsgruppen bei der Verabschiedung der Durchsetzungsrichtlinie zufrieden darüber zeigten, dass strafrechtliche Maßnahmen ausgeschlossen worden waren. Die Vorschläge dafür liegen nun auf dem Tisch. (Monika Ermert) / (pmz)