Online-Shop muss trotz falscher Preisauszeichnung liefern

Kunden eines Online-Shops haben auch dann einen Lieferanspruch, wenn der falsch ausgewiesene Preis weit hinter dem Normalpreis zurückbleibt, entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Online-Kunden haben auch dann einen Lieferanspruch, wenn die Ware auf der Homepage falsch ausgezeichnet ist und die irrtümliche Angabe weit hinter dem Normalpreis zurückbleibt. Das berichtet die Fachzeitschrift Multimedia und Recht (Ausgabe 11/2004) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03). Selbst bei großen Preisunterschieden könne ein Shop-Betreiber seinem Kunden keinen Rechtsmissbrauch unterstellen, wenn dieser auf eine Falschauszeichnung hin eine Bestellung vornimmt.

Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop feilbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe "Jetzt nur 14,95". Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt "Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse". Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag "rückgängig" machen könne.

Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine "ledigliche Eingangsbestätigung" gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung "Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse" von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es "gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen". Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.

Tippfehler und Falschangaben haben deutsche Gerichte schon mehrfach beschäftigt und zu höchst unterschiedlichen Urteilen geführt. Ähnlich wie der hanseatische Richter läßt auch der Kollege vom Amtsgericht Ibbenbüren den Einwand eines Irrtums nicht gelten. Im dortigen Fall hatte der Richter einen Händler zur Lieferung einiger wertvoller Antiquitäten zu insgesamt 3 Mark verdonnert, weil der Händler die Stücke auf seiner Homepage mit jeweils einer Mark ausgezeichnet hatte. Dem Argument, es handelte sich um ein Versehen, erteilte das Amtsgericht Ibbenbüren eine Absage. Anders das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die westfälischen Richter wiesen die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab, der auf Lieferung von fehlerhaft ausgezeichneten PC-Speichermodulen bestanden hatte. Da bei der Preisauszeichnung das Komma um zwei Stellen zu weit nach links gerückt worden sei, könne das Versandhaus den eigentlich bestehenden Kaufvertrag anfechten und sei damit nicht zur Lieferung verpflichtet, meinte das OLG.

Automatische Bestätigungs-E-Mails in Verbindung mit irrtümlichen Preisangaben bereiten nicht nur hier zu Lande den Online-Händlern Kopfzerbrechen, sondern zum Beispiel auch Kodak in Großbritannien. Eine rund 500 Euro teure Kamera wurde im dortigen Online-Shop fälschlicherweise zu einem Preis von 150 Euro angeboten. Noch bevor Kodak das Versehen bemerkt hatte, machte das Schnäppchenangebot in der Webgemeinde die Runde und führte zu mehreren tausend Bestellungen, die allesamt mit einer automatischen Bestätigungs-Mail beantwortet wurden. Die so zustande gekommenen Kaufverträge wollte der Kamerahersteller ursprünglich nicht erfüllen. Aufgrund der nicht eingeplanten öffentlichen Aufmerksamkeit und entsprechender Presseberichte lieferte Kodak dann doch die Kameras zum Preis von 150 Euro. Geschätzter Schaden: rund 2 Millionen Euro. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)