Urteil: Verkäufer muss schlechte eBay-Bewertung akzeptieren

Wer Mist baut, muss auch damit rechnen, dass das bekannt wird. Und dann damit leben. Das gilt zumindest für den Fall, dass sich ein Verkäufer bei eBay eine schlechte Kundenbewertung einhandelt.

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Von
  • Marzena Sicking

Eigentlich ist es kein Wunder, dass dieser Händler bei der Beurteilung nicht besonders gut weg kam. Erst sorgte er beim Kunden für Verwirrung, indem er ein gebrauchtes Toshiba-Notebook über sein gewerbliches Verkäuferkonto anbot und in der Artikelbeschreibung von einer Privatauktion sprach. Als Begründung gab er an, es handle sich um ein Notebook aus seinem Privatbesitz, daher verkaufe er es also trotz gewerblichen Kontos als Privatanbieter.

Das Notebook wurde trotzdem für 461 Euro ersteigert, doch als der Käufer das Gerät persönlich abholen wollte und um eine Zahlungsabwicklung über einen Treuhandservice bat, kam es zu weiteren Problemen. Der Verkäufer lehnte beides ab und bestand auf eine Überweisung oder die Zahlungsabwickung via Paypal. Allerdings war die Kommunikation nicht gerade freundlich: Der Mann drohte dem Käufer nämlich an, er würde einen Anwalt einschalten, falls dieser ihm eine schlechte Bewertung geben würde. Was der Käufer umgehend tat: er berichtete in seiner Bewertung davon, dass der Mann das Gerät trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wollte und ihm außerdem mit einem Anwalt gedroht habe.

Der (eigentlich) gewerbliche Verkäufer wollte die Bewertung der Aukton löschen lassen, da diese ja auch für alle anderen eBay-Kunden einsehbar sei. Er habe nicht mit einem Anwalt gedroht, sondern lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen. Auch sei doch aus dem Angebot ersichtlich, dass er als gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei.

Der Käufer betonte vor Gericht, dass seine Bewertung den Tatsachen entspreche. Auch habe sich aufgrund des Hinweises auf eine angebliche Privatauktion eine Unsicherheit über die Gewerblichkeit des Kaufs und der sich daraus für ihn als Käufer ergebenden Rechte ergeben.

Vor dem Amtsgericht München konnte der Verkäufer seinen Wunsch nach Löschung der Bewertung dann auch nicht durchsetzen. Wie die Richter nach Einsicht in den Mail-Schriftverkehr zwischen den Beteiligten feststellten, war die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden (Urteil vom 16.12. 2009, AZ 142 C 18225/09).

Der zuständige Richter wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform eBay ein Bewertungssystem bereithalte, dem sich beide Parteien bewusst unterworfen hätten. Dieses System diene dazu, es anderen Nutzern zu ermöglichen, sich über einen normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine eigene Meinung aus den bisher abgegebenen Bewertungen zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei es einem Nutzer der Plattform grundsätzlich auch zuzumuten, negative Bewertungen über sich hinzunehmen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.

Nach Einsicht des E-Mail-Verkehrs kam der Richter aber zu der Überzeugung, dass die Bewertung nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Auch wenn dies rechtlich zulässig sei, müsse dies auf den Käufer wie eine Drohung gewirkt haben. Auch habe der Verkäufer tatsächlich in der Produktbeschreibung darauf hingewiesen, dass er das Notebook trotz gewerblichen Accounts privat verkaufen und damit natürlich auch die Schutzrechte des Verbrauchers umgehen wollte. Auch diese Bewertung sei also wahr. Das Urteil ist rechtskräftig. (masi)