Weiterbildungskosten müssen bei Kündigung erstattet werden

Nimmt ein Mitarbeiter auf Kosten seines Arbeitgebers an einer Weiterbildung teil, sollte er lieber nicht vor deren Abschluss kündigen. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, dürfen Arbeitgeber das Geld unter Umständen nämlich zurückfordern.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt. So ist es einem Unternehmen nicht zuzumuten, dass es die Weiterbildungskosten für einen Arbeitnehmer trägt, wenn dieser noch vor Beendigung der Schulung freiwillig gekündigt hat. Das gilt zumindest in Fällen, in denen entsprechende Klauseln vereinbart wurden und die Weiterbildung zudem als geldwerter Vorteil zu werten ist. Das heisst, dass die Schulung nicht nur betrieblich bedingt war.

Geklagt hatten eine Bank, die von ihrem früheren Mitarbeiter Geld für eine Weiterbildungsmaßnahme forderte. Die Sparkasse hatte mit dem seit 2002 für sie tätigen Mann, im Juni 2006 eine Lehrgangsvereinbarung abgeschlossen und sich verpflichtet, die Gebühren von mehr als 9000 Euro zu übernehmen. Auch war der Mann während der Ausbildung nicht an seiner Arbeitsstelle, bekam aber dennoch seinen Lohn ausbezahlt. Er nahm an zwei von drei Ausbildungsblöcken teil. Dann kündigte er und führte die Ausbildung nicht zu Ende.

Die Bank forderte daraufhin die bislang angefallenen Kosten für den Lehrgang von ihm zurück – knapp 8000 Euro. Und berief sich dabei auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lehrgangsvereinbarung. Diese besagte, dass der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss, falls er vor dem Abschluss aus dem Betrieb ausscheidet.

Wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied, ist diese Klausel rechtens (Az. 3 AZR 621/08). Dies gilt laut dem Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt. Wie das Gericht weiter ausführte, wurde der Beklagte durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt auch nicht unangemessen benachteiligt (iSv. § 307 Abs. 1 BGB). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)