BGH: Netzsicherheit kann IP-Speicherung beim Provider rechtfertigen

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Provider aus Gründen der Netzsicherung die Zuordnung dynamisch vergebener IP-Adressen sieben Tage lang speichern dürfen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 82 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von

Die Netzsicherheit kann eine mehrtägige Speicherung von IP-Adressen rechtfertigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. BGH III ZR 146/10). Er bestätigte in diesem Punkt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, welches der Telekom die Speicherung von IP-Adressen für bis zu sieben Tage erlaubt hatte. Da der BGH das Urteil jedoch aus anderen Gründen aufhob, muss sich das OLG nun erneut mit dem Rechtsstreit befassen.

Der Kläger des Verfahrens ist DSL-Kunde bei der Telekom. Er verlangt, dass die ihm dynamisch zugeteilten IP-Adressen bei Verbindungsende sofort gelöscht werden. Nachdem die Vorinstanzen dem Kunden nur teilweise Recht gegeben und der Telekom untersagt hatten, IP-Adressen länger als sieben Tage lang zu speichern, legte er schließlich Revision beim BGH ein.

Das OLG hatte darauf verwiesen, die Speicherung von Verkehrsdaten sei nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auch erlaubt, wenn dies "zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der TK-Anlage" erforderlich sei (Paragraf 100 Abs. 1). Der Kläger habe nicht erklären können, wie die Telekom dies ohne Rückgriff auf die IP-Adressen bewerkstelligen solle.

In diesem Punkt rügte der BGH zwar, dem Kläger habe es offengestanden, die Behauptungen der Telekom zur Erforderlichkeit ohne Begründung abzustreiten. Nichtsdestotrotz stimmte der BGH dem OLG zu, dass sicherheitstechnische Gesichtspunkte die Speicherung von IP-Adressen rechtfertigen können. Zu denken sei etwa an Spam-Mails, Schad- und Spionageprogramme sowie Denial-of-Service-Attacken, die die Kommunikationsinfrastruktur schwer beeinträchtigen könnten.

Dabei müssten bei der Speicherung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Störung vorliegen. Ausreichend sei vielmehr eine abstrakte Gefahr für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes. Angesichts des sehr kurzen Zeitraums von sieben Tagen stelle die Speicherung dann einen verhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kunden dar.

Des Weiteren hatte sich das OLG darauf gestützt, bei den IP-Adressen handele es sich um für die "Berechnung des Entgelts erforderliche Daten" im Sinne des Paragraf 97 Abs.1. Zwar zahle der Kläger für seinen DSL-Anschluss ein Pauschalentgelt, seine Zugangsdaten erlaubten ihm jedoch auch den Zugriff auf andere kostenpflichtige Dienste der Telekom.

Hierzu stellte der BGH fest, angesichts des technisch schwierigen Sachverhalts habe das OLG nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen von der Erforderlichkeit ausgehen dürfen. Der Sachverständige der Vorinstanz habe die diesbezügliche Behauptung der Telekom nicht gestützt. Laut ihm ermöglichten schon Log-Dateien ohne IP-Adressen die Abrechnung.

Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg, der den Kläger in den bisherigen Verfahren vertreten hat, begrüßte die Entscheidung. Der BGH habe den OLG-Richtern aufgegeben, ihrer Entscheidung die technischen Gegebenheiten der IP-Adressennutzung und nicht eigene Ansichten zugrunde zu legen. (hob)