Bundesgerichtshof spricht Urteil zu Domain-Grabbing

Entgegen mehrerer Instanzgerichte hat der BGH in Karlsruhe das Reservieren zahlreicher Gattungsbegriffe als Internet-Adressen für zulässig erklärt.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entgegen mehrerer Instanzgerichte das Reservieren zahlreicher Gattungsbegriffe als Internet-Adressen für zulässig erklärt (Az. I ZR 207/01) und das vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bejahte Domain-Grabbing abgelehnt.

Auslöser der BGH-Entscheidung war der Streit um die Domains www.welt-online.de und www.weltonline.de zwischen dem Axel Springer Verlag aus Hamburg und einem Kaufmann aus Kaarst, auf dessen Namen mehr als 4000 zumeist generische Internet-Adressen reserviert sind. Die Hanseaten hatten dem Kaufmann bereits Anfang 1999 gerichtlich die Verwendung von www.welt-online.de verbieten lassen. Daraufhin gab der Kaarster die Domain zwar frei, reservierte sich aber postwendend www.weltonline.de. Auch dagegen ging Springer erfolgreich vor und erreichte in einem Eilverfahren, dass auch diese Domain geräumt wurde. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hatten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das OLG dem Verlag Recht gegeben.

Anders nunmehr der Bundesgerichtshof. Nach Auffassung der Karlsruher Richter stelle die bloße Reservierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen keine sittenwidrige Schädigungsabsicht dar und sei demnach erlaubt. Die Reservierung von Domains folge dem gerechten Prinzip der Erstanmeldung. Der sich für den schnellsten Anmelder daraus ergebende Vorteil könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Mit dem vorliegenden Urteil folgt der BGH seiner generellen Marschroute in Sachen Domain-Recht. So hat er in der Entscheidung "Mitwohnzentrale" geurteilt, dass die Reservierung von Gattungsbegriffen wie www.elektronik.de, www.email.de oder www.erbsen.de nach dem Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" erfolge und rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Das OLG hatte sich hingegen auf den Standpunkt gestellt, dass "Welt online" das Titelschlagwort für die elektronische Ausgabe der Tageszeitung Die Welt sei und die gleich lautende Domain dem Verlag zustehe. Dem Kaufmann schrieb das OLG ins Stammbuch, dass der Axel Springer Verlag zwar bereits www.welt-online.de besitze, jedoch verstoße das umfangreiche Domain-Grabbing derart gegen die guten Sitten und rechtfertige deshalb auch die Herausgabe der Domain ohne Bindestrich. Das Domain-Grabbing erblickte das OLG in dem Umstand, dass der Inhaber die "Flaschenhalssituation bei Internet-Adressen" ausbeute, weil er von Kennzeicheninhabern für die Herausgabe Geld verlange.

Auf die Urteilsgründe des BGH wird noch eine Weile zu warten sein. Eine Vielzahl von Juristen geht davon aus, dass das Prioritätsprinzip auch dann gilt, wenn die generische Domain vorerst ohne Inhalt bleibt und erst später zu Geschäftszwecken genutzt werden soll. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob nicht dann ein Domain-Grabbing vorliegt, wenn der Inhaber die Web-Adresse jahrelang nicht aktiv nutzt. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)