Cebit

Offene Fragen bei elektronischer Aufenthaltserlaubnis

Auf der CeBIT wird der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) gezeigt, mit dem Bürger aus Nicht-EU-Staaten dieselben elektronischen Dienstleistungen wie Besitzer eines deutschen ePersos nutzen können. Doch gibt es noch Probleme im Detail.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Detlef Borchers

Erika Mustermann hat einen neuen Namen: Als Emine Kartal aus dem CeBIT-Partnerland Türkei wirbt sie auch auf dem Messegelände für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Der eAT ist eine kontaktlose Chipkarte, mit der Ausländer in Deutschland dieselben Vorzüge der elektronischen Identifikation (eID) genießen können, die Deutsche mit dem neuen Personalausweis haben. Ab 1. September 2011 können Ausländer die Chipkarte bei ihrer Ausländerbehörde beantragen.

Eigentlich sollte die Ausgabe des eAT am ersten 1. Mai 2011 beginnen. Doch die Zertifizierung des Chips gestaltete sich schwieriger als erwartet, weil neben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weitere Behörden in Europa beteiligt sind: Anders als der sehr ähnliche deutsche Personalausweis ist der elektronische Aufenthaltstitel ein europäisches Projekt. So sind alle EU-Länder zur Einführung eines Systems verpflichtet, dass gemäß der Verordnung 380/2008 (PDF-Datei) Drittstaatsangehörigen die Teilnahme an elektronischen Diensten im Land ermöglicht und eine biometrisch sichere Authentifizierung gestattet.

Oben der "elektronische Aufenthaltstitel", unten die analoge Variante.

(Bild: Detlef Borchers)

Im Unterschied zum neuen Personalausweis ist beim eAT neben dem biometrischen Farbbild auch die Abgabe zweier Fingerabdrucke Pflicht. Zur kontaktlosen Chipkarte gehört beim eAT ein Zusatzblatt, das die Ausländerbehörde selbst ausdruckt. Auf diesem Zusatzblatt sind die Nebenbestimmungen vermerkt, die auch im bisher ausgebenen Klebezettel für den Reisepass stehen, etwa die Aufenthaltsauflagen, ein Verbot der politischen Betätigung oder der für Arbeitgeber wichtige Hinweis, dass eine Beschäftigung des Ausländers nur mit Genehmigung der Behörde möglich ist. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Sachbearbeiter der Behörde den eAT sperren können, wenn sie einen Missbrauch vermuten.

Im Übrigen entspricht die Chipkarte mit aufgedruckter CAN, mit PIN- und PUK-Handling exakt dem, was der neue Personalausweis leistet. Auch as Nachladen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ist möglich, wenn der Ausländer eine solche Unterschriftsfunktion bei einem Trustcenter bestellt.

Die Probleme beim eAT fangen im Detail an. So wird nach derzeitigem Plan der PIN/PUK-Brief der Bundesdruckerei auf Deutsch verschickt. Auch gibt es dem Stand der Dinge nach kein Heft, in dem der Ausländer in seiner Muttersprache darüber belehrt wird, seinen PC ausreichend zu schützen und einen aktuellen Virenscanner sowie eine Firewall zu nutzen.

Ob die einheitliche Namensschreibung von ausländischen Namen in allen Bundesländern funktioniert, muss ein Testverfahren klären, das am 1. Juli beginnen soll: Die Ausländerbehörden unterliegen dem Landesrecht, dementsprechend gibt es in jedem Bundesland andere Schreibregeln. Wie auf der CeBIT außerdem bekannt wurde, ist die Lesbarkeit des deutschen eAT in anderen europäischen Ländern (und vice versa) überhaupt noch nicht geklärt worden. Notfalls könne man etwas mit STORK machen, heißt es lapidar. STORK, die "Secure Identity Across Borders Linked" ist ein EU-Projekt, das Proxy-Server und virtuelle eID-Provider benutzt, damit sich die verschiedenen europäischen eID-Systeme verständigen können. (vbr)