Tiamat-Verlag lässt Link in einem Online-Seminar untersagen

Die Berliner Edition Tiamat wehrt sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verlinkung auf eine unlizenzierte Textversion eines Klassikers von Guy Debord.

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Die Berliner Edition Tiamat geht mit scharfen rechtlichen Mitteln gegen die Macher eines Berliner Internet-Seminars zum Thema Medientheorie vor. So ist dem "Kollektiv der neuen Methodiker", welches das E-Learning-Angebot in Zusammenarbeit mit der Freien Universität, der Humboldt-Universität und der Universität der Künste Berlin durchführt, nach einer Abmahnung nun eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg (PDF-Datei) auf den Tisch geflattert. Darin wird ihnen untersagt, auf der beanstandeten Seminarseite "einen Link zu dem Buch des Autors Guy Debord mit dem Titel 'Die Gesellschaft des Spektakels' zu unterhalten und/oder zu setzen". Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten. Der Streitwert ist mit 50.000 Euro angegeben.

Kollektivmitglied Till Nikolaus von Heiseler wundert sich auf der Mailingliste Rohrpost über das harsche Vorgehen: "Wir haben uns bemüht, einige Texte den Studenten zugänglich zu machen", erläutert er die Motivation für das Anbringen des umstrittenen Links auf der Seite zu dem interdisziplinären Colloquium im Rahmen der Vorführung eines Films über Debords Klassiker. Sie seien vom Verlagschef Klaus Bittermann in einer E-Mail zwar zunächst darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Rechte an dem Text habe und eine Zugänglichmachung in der erfolgten Form nicht wünsche. Bei dem Kollektiv war man aber der Ansicht, dass man das Lesestück selbst gar nicht hochgeladen hatte und daher auch nichts aus dem Netz entfernen könne. Im Rahmen eines akademischen Seminars ist es den Beschuldigten zufolge auch "üblich", Texte zu kopieren. Generell fordert von Heiseler eine Debatte über eine "Ökonomie nicht-knapper Güter".

Bittermann sieht die Sache anders: "Bevor ich so etwas mache, muss ich die Rechte klären", betont der Verleger. Er habe nicht sofort die Anwälte aufgefahren, sondern zunächst per E-Mail "freundlich" darum gebeten, "den Text vom Netz zu nehmen". Als Antwort sei nur die Frage gekommen, woher er überhaupt die Rechte an dem Werk habe. Zudem habe ihm von Heiseler eine philosophische Diskussion über den Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright aufdrängen wollen. Daraufhin habe er die "normale Prozedur" eingeleitet, um das Kollektiv "gerichtlich zur Einhaltung der Rechte zu zwingen".

Die Ironie bei der Geschichte ist, dass Guy Debord als "graue Eminenz" der Situationistischen Internationalen gilt, die sich zwischen 1957 und 1972 für einen Bruch mit zahlreichen Konventionen einsetzte. In der "Gesellschaft des Spektakels" kritisiert der französische Philosoph die kapitalistische Verwertungsmentalität, durch welche alle Aspekte des Daseins nur noch von ihrem Warencharakter her betrachtet werden. Ein Slogan der Situationisten lautete: "Verbieten ist verboten". Der Ein-Mann-Betrieb Tiamat, der unter anderem für sein nicht gerade zimperliches Jahrbuch "Who's who peinlicher Personen" bekannt ist, stand zudem in den 1990ern selbst im Zentrum einer deftigen Auseinandersetzung wegen einem angeblichen Verstoß gegen geistiges Eigentum: Der inzwischen zur Fischer-Gruppe gehörende Scherz-Verlag hatte Bittermann zur Last gelegt, mit seiner unter dem Titel "Sorge dich nicht, lese!" erschienenen Glossensammlung gegen dessen Markenrechte am Bestseller "Sorge dich nicht, lebe!" verstoßen zu haben. Bittermann gibt zudem in seiner Verlagsgeschichte zu, einmal "unerlaubterweise zwei kleine Broschüren" von Antonin Artaud herausgegeben, daraus aber gelernt zu haben.

Von Heiseler ist derweil erstaunt darüber, dass man schon für die Anbringung eines Links haftbar gemacht werden kann. Allerdings haben deutsche Gerichte in anderen Fällen vergleichbar entschieden, etwa im Fall Musikindustrie vs. Heise. Seit Juli geht die Kanzlei Waldorf zudem gegen Website-Betreiber vor, die Links auf die russische Musik-Plattform AllofMP3 gesetzt haben. Darüber hinaus ist beispielsweise selbst die Regelung des Paragraphen 52a im Urheberrecht umstritten, nach der Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" oder "von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung" über ein Intranet "öffentlich zugänglich" machen dürfen.

Der von den Seminarmachern verlinkte Debord-Text, der auf einer in Hamburg registrierten Domain lag, ist inzwischen nicht mehr im Netz. Die Verantwortlichen seien nach einem ersten anwaltlichen Schreiben bereit gewesen, die Datei herunter zu nehmen, sagt Bittermann. Momentan ist die zugehörige Domain twokmi-kimali.de nicht zu erreichen. Bei dem Netzkollektiv sei er ebenfalls einer gütlichen Einigung "im Prinzip nicht abgeneigt" gewesen. Zumindest gegen die Veröffentlichung von Auszügen aus dem Werk hätte er keine Einwände gehabt, wenn er denn gefragt worden wäre. Ob der Streit weiter eskaliert, hängt seiner Ansicht nach von den unwillkommenen Linksetzern ab: "Die müssen sagen, wie sie sich das vorstellen." Vielleicht findet sich noch eine gütliche Einigung, wie bei Bittermanns Auseinandersetzung mit dem Scherz-Verlag: Dieser habe die Klage von sich aus zurückgezogen und die angebotene Entschädigung in Höhe von damals 1000 Mark akzeptiert, erinnert sich der unkonventionelle Verleger. (Stefan Krempl) / (jk)