Neue Gebührenordnung für Internetradio

Durch Gebührenanpassung der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) sehen Kritiker die Zukunft des Web-Radios gefährdet.

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Von
  • Sven Hansen

Ab April 2005 wird die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ihren Tarif für Internetradio-Dienst anpassen. Während bisher eine pauschale Vergütung gestaffelt nach "gleichzeitig möglichen Empfängern" vorgenommen wurde, wird mit dem neuen Modell auf eine track- beziehungsweise minutenbasierte Abrechnung nach tatsächlichen Abrufen umgestellt. "Mit dem neuen Tarif für Webcasting reagieren wir auf internationale Entwicklungen und Vorgaben der EU-Kommission", erklärte Tilo Gerlach, Geschäftsführer der GVL gegenüber heise online. Die GVL ist mit der Verwertung der so genannten Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und Interpreten befasst (also etwa für bestimmte Veröffentlichungen, Aufführungen oder Interpretationen von Werken), während die Urheberrechte für Komponisten und Texter durch separate GEMA-Gebühren abgegolten werden.

Während beim alten GVL-Tarif ein Mindestbeitrag von jährlich 300 Euro für 25 mögliche Empfänger abzuführen war, wird für nicht kommerzielle Anbieter ab April 2005 eine Mindestvergütung von 500 Euro erhoben, sobald der Anteil gespielter Tonträger über 80 Prozent liegt. Hinzu kommen zu entrichtende Pauschalbeträge von jährlich 0,25 Euro pro Titel, der in einer Datenbank für das Webcasting vorgehalten wird. Durch die Abrechnung nach abgerufenen Tracks kann ein privat aufgesetzter Internetradio-Sender so schnell zum teuren Spaß werden: Statt 25 Euro monatlich pauschal werden bei 25 ausgegebenen und genutzten Audiostreams (bei etwa 15 Songs pro Stunde) schon 270 Euro fällig.

Manch privater Betreiber von Internetradiostationen dürfte angesichts dieses finanziellen Risikos die Segel streichen, zumal durch die neu hinzugekommenen Nutzungsbedingungen des Tarifes weiteres Ungemach droht. Sie enthalten eine Umsetzung der Standards des umstrittenen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Danach verpflichtet sich der Betreiber eines Internetradio-Dienstes, technische Maßnahmen zu ergreifen, um das Mitschneiden von Webcasts zu verhindern. Die Tonträgerindustrie, deren Verwertungsrechte durch die GVL gesichert werden, könnte über diesen Weg die Einstellung von freien MP3-Streams zu Gunsten einer DRM-geschützten Variante einfordern. (sha)