OLG: Namensrechtsverletzung durch Benutzung einer catch-all-Funktion bei Domains

Der Kläger, dessen Nachname mit dem Namen der Domain der Beklagten identisch ist, wehrte sich gegen eine Weiterleitungsfunktion, die bei Eingabe einer beliebigen Third Level Domain auf das Erotikportal der Domaininhaberin verwies.

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Von
  • Sabine Seibert

Das OLG Nürnberg hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 4 U 1790/05) entschieden, dass die Benutzung einer catch-all-Funktion bei (Sub-)Domains eine Namensrechtsverletzung darstellen kann.

Der Kläger, dessen Nachname mit dem Namen der Domain der Beklagten identisch ist, wehrte sich in dem Rechtsstreit gegen eine Weiterleitungsfunktion, die bei Eingabe einer beliebigen Third Level Domain auf das Erotikportal der Domaininhaberin verwies. Diese so genannte catch-all-Funktion bewirkte somit auch bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers in der Form vorname.nachname.de eine automatische Weiterleitung auf das Erotikangebot. Der Kläger befürchtete, dass durch diese Verbindung seine geschäftlichen Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer negativ beeinflusst werden könnten.

Das Gericht sah durch das Verhalten der Domaininhaberin das Namensrecht des Klägers als verletzt an, da er gegen seinen Willen mit den erotischen Seiten in Verbindung gebracht werde und die Domaininhaberin zur Nutzung seines Namens nicht berechtigt war. Dagegen liege in der Benutzung des Nachnamens des Klägers als Second Level Domain keine Namensanmaßung des Beklagten. Denn der Nachname ("Süß") sei ein allgemeines Wort im deutschen Sprachgebrauch und werde deshalb nicht individuell mit dem Namen des Klägers in Verbindung gebracht.

Den weitergehenden Forderungen des Klägers auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 35.000 Euro und Lizenzzahlungen für die Nutzung der Domain in Höhe von mindestens 30.000 Euro erteilte das Gericht dagegen eine Absage. Zum einen wöge die mögliche Verwirrung über die Identität des Betreibers nicht besonders schwer, da auf der Internetseite der Domaininhaberin nichts auf die Person des Klägers hingedeutet habe. Schließlich hätte es sich auch um andere Träger des gleichen Namens handeln können. Zum anderen habe es an einem Verschulden der Beklagten gefehlt. (Sabine Seibert) / (jk)