Gerichte erkennen Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit an

Arbeitnehmer, die durch intensive Computerarbeit eine chronische Sehnenscheidenentzündung erleiden, haben gute Chancen, diese als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.

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Von
  • Marzena Sicking

Sehnenscheiden schützen Sehnen vor einer übermäßigen Reibung. Eine übermäßige Beanspruchung kann zu einer Sehnenscheidenentzündung führen. Bei einer "„Tendovaginitis" entzündet sich dann das Gewebe, das eigentlich zum Schutz der Sehne gedacht war. Die Folge sind stechende oder ziehende Schmerzen.

Dass langes Arbeiten am Computer die Entstehung dieser Entzündung begünstigen kann, ist inzwischen allgemein bekannt. Wird die Krankheit chronisch, kann sie bei verschiedenen Berufsgruppen auch als Berufskrankheit durchgesetzt werden, so dass Ansprüche auf Leistungen entstehen.

Meistens müssen diese Ansprüche aber vor Gericht durchgesetzt werden, so auch im Falle einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer gearbeitet hatte und nun ihre Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkennen lassen wollte. Damit hätte sie nämlich Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen stimmte ihr mit Urteil vom 14. April 2011 zu (Az.: 1 K 1203/09).

Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Ihr Arbeitgeber sah es jedoch nicht als gegeben an, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnenscheidenentzündung unterliegen. Zur Klärung wurde vom Gericht ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt, der die mögliche Verbindung zwischen der Tätigkeit am Computer und der Erkrankung bejahte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Grundsatzurteil die chronische Sehnenscheidenentzündung einer Bahn-Beamtin, die überwiegend am Computer arbeitete, als Berufskrankheit anerkannt (Az: 3 A 38/05).

Zwar sind in diesen beiden Fällen Beamte betroffen, doch die Urteile stützen sich auf die Berufskrankheitenverordnung, die auch für gesetzlich sozialversicherte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt. Daher sind die Urteile auch für nicht verbeamtete Arbeitnehmer von Interesse. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)