Urteil: eBay darf Accounts ohne Negativbewertung kündigen

Das Kammergericht Berlin entschied, dass eBay Mitgliedern kündigen darf, die die Geschäfte eines bereits zu Recht Gekündigten fortsetzen wollen.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin darf eBay den Account eines Mitglieds sperren und den Vertrag einseitig aufheben, wenn Inhaber den Zweck verfolgt, dass ein zuvor gekündigtes Mitglied über diesen Zugang weiterhin seine Geschäfte abwickeln kann (Az. AU 13 U 4/05). Bei derartigem Missbrauch sei eine Kündigungsfrist von 14 Tagen nicht zu beanstanden.

Vor Gericht gezogen war die Ehefrau eines ehemaligen Kunden von eBay, der auf der Plattform mit Schmuck gehandelt hatte. Nachdem 19 negative Bewertungen über ihn eingegangen waren, sperrte der Betreiber der Online-Auktion am 30. Mai 2003 den Account und sprach vier Monate später die Kündigung aus. In der Zwischenzeit hatte sich die Gattin unter anderem Namen angemeldet. Als eBay davon Wind bekam, wurde der Frau, obwohl noch keine Negativbewertungen zu ihrem Account eingegangen waren, ebenfalls mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt.

Zu Recht, wie das Kammergericht entschied. Zur Begründung stützte sich das Gericht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, wonach eine Sperrung und Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen kann. Den wichtigen Grund erkannten die Richter in dem Umstand, dass die Frau mit der Anmeldung genau jene Geschäfte weiter betreiben wollte, die zuvor ihr Ehemann unter dem gesperrten Account betrieben hatte. Dadurch sei das berechtigte Interesse von eBay verletzt, weil sich Sperrungen so einfach umgehen ließen. Auch habe keine vorherige Abmahnung an die Gattin erfolgen müssen, "weil die Umgehung der Sperrung ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Vertrauensgrundlage ist, die zu einer sofortigen Sperrung berechtigt". Das Argument der Klägerin, eBay habe eine marktbeherrschende Stellung und deshalb bestehe ein grundsätzliches Zugangsrecht, lehnte das Gericht ab. Es läge zwar nahe, dass eBay auf dem Gebiet der Internetversteigerungshäuser eine solche Position einnehme. Man müsse hier aber auf den Schmuckhandel allgemein abstellen, und hier besitze eBay keine marktbeherrschende Stellung.

Das Kammergericht, das mit den Oberlandesgerichten (OLG) anderer Bundesländer vergleichbar ist, folgt mit dieser Entscheidung einem Richterspruch des OLG Brandenburg. Die dortigen Richter sahen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen gleichfalls als rechtens an, wenn verstärkt negative Bewertungen über einen Accountinhaber eingehen. (Noogie C. Kaufmann) / (ad)