Die betriebliche Altersversorgung

Der Mitarbeiter kann entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung aufbauen möchte. Welches Modell gewählt wird, entscheidet aber der Chef.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Seit 2002 müssen Arbeitgeber dem Wunsch eines Mitarbeiters nach einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) Folge leisten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in die Vorsorge investiert. Der Arbeitgeber kann sich finanziell daran beteiligen, muss es aber nicht. In den meisten Firmen ist der Arbeitgeberzuschuss heute aber üblich. Für die bAV kommen verschiedene Modelle in Frage. Welches davon genutzt wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Unterstützungskasse


Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die die bAV-Mittel für den Arbeitgeber verwaltet. Das kann eine Stiftung, eine GmbH oder auch ein Verein sein. Der Unternehmer kann die Gelder an eine bestehende Unterstützungskasse geben oder selbst eine gründen. Die sicherste Variante für den Unternehmer ist eine Unterstützungskasse, die zu einem renommierten Versicherungskonzern gehört. Geht eine Unterstützungskasse nämlich pleite, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente trotzdem zahlen. Ist der Arbeitgeber ebenfalls insolvent, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) bzw. die Versicherungsaufsicht die Zahlung. Für diesen "Versicherungssschutz" zahlt der Arbeitgeber monatliche Beiträge.

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Renten- oder eine Kapital- bzw. fondsgebundene Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Pro Jahr können auf diesem Wege bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei für den Aufbau einer Betriebsrente eingesetzt werden. Eine bei Arbeitgebern sehr beliebte Variante, weil sie einen vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand bedeutet und auch keine Rückstellungen für die Versorgungsansprüche gebildet werden müssen. Der Arbeitgeber schließt die Versicherung ab und bezahlt die Beiträge – das war's.

Direktzusage

Wie der Name schon andeutet, sagt hier der Arbeitgeber selbst seinem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen zu und hat damit den meisten Gestaltungsspielraum. Das bedeutet, dass er keinen Dritten (z.B. einen Versicherer) einschalten muss. Unkompliziert ist die Variante dennoch nicht. So ist die Zusage verbindlich und der Arbeitgeber steht in der Haftung. Er muss dafür Sorge tragen, dass am Ende tatsächlich genug Geld vorhanden ist, um die Betriebsrente zu bezahlen. Dafür müssen entsprechende Rückstellungen gebildet werden. Da der Gesetzgeber diesbezüglich aber kein grenzenloses Vertrauen in die Unternehmen hat, muss die Direktzusage beim Pensionssicherungsverein (PSV) abgesichert werden. Der springt im Falle der Unternehmensinsolvenz ein und kassiert dafür vorher monatliche Beiträge vom Unternehmer.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtlich eigenständige Einrichtung, meistens steht ein Versicherungsunternehmen dahinter. Die Pensionskasse legt die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter einzahlt, an. Um das Risiko gering zu halten, dürfen nur maximal 25 Prozent in Aktien angelegt werden. Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung bieten, wird das Kapital in der Regel vor allem in festverzinsliche Wertpapiere angelegt.

Pensionsfonds

Pensionsfonds ähneln in den meisten Punkten der Pensionskasse, allerdings dürfen sie in der Anlage etwas spekulativer sein. So wird hier nur eine Mindestleistung und keine Mindestverzinsung garantiert, ob weitere Gelder fließen, hängt von der Entwicklung des Marktes ab. Bei solchen Rahmenbedingungen wird natürlich deutlich öfter in Aktien investiert. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)