Datenschützer für Einschränkung von Funkzellenabfragen

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern, die Möglichkeiten der Polizei zur Auswertung von Handy-Daten deutlich einzuschränken die Voraussetzungen strenger zu fassen.

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Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen nach der umfangreichen Auswertung hunderttausender Handy-Verbindungsdaten im Umfeld einer Demonstration im Februar in Dresden den Gesetzgeber gefordert. Die Regelung der zum Einsatz gekommenen Funkzellenabfrage weise "erhebliche Schwächen" auf, schreiben die Datenschützer in einer gemeinsamen Entschließung vom Mittwoch. Der Anwendungsbereich des Instruments sei daher deutlich einzuschränken. Zudem müssen nach Ansicht der Kontrolleure die Voraussetzungen für die Maßnahme "klarer und vor allem strenger" gefasst werden.

Durch die Funkzellenabfrage im Rahmen der Protestaktionen gegen Neonazis seien zehntausende Versammlungsteilnehmer in ihrer Bewegung und ihrem Kommunikationsverhalten erfasst worden, heißt es in der Resolution. Darunter seien Abgeordnete, Anwälte und Journalisten in Ausübung ihrer Tätigkeit gewesen, für die besondere Schutzrechte gelten. Aber auch Anwohner der dicht besiedelten Dresdener Innenstadt seien betroffen gewesen. Der 2001 in die Strafprozessordnung eingefügte Paragraph 100g, auf dessen Basis Ermittler im Fall einer Straftat von erheblicher Bedeutung Verbindungs- und Standortdaten bei den Telekommunikationsanbietern erheben dürfen, ist nach Ansicht der Datenschützer zu unbestimmt und entspreche nicht mehr den "heutigen technischen Gegebenheiten". Aktuelle Mobiltelefone und Smartphones erzeugten durch ihren Datenverkehr ohne aktives Zutun der Besitzer eine Vielzahl entsprechender "Verkehrsdaten", die mit einer Funkzellenabfrage erhoben werden können.

Für die Datenschutzbeauftragten ist die Maßnahme "ein Instrument der Verdachtsgenerierung". Sie richte sich unterschiedslos gegen alle in eine Funkzelle eingebuchten Mobilfunkgerätebesitzer, nicht gegen bestimmte einzelne Verdächtige. Zugleich werde eine Möglichkeit geschaffen, die Betroffenen wegen weiterer, mit dem Ausgangspunkt der Ermittlungen nicht in Zusammenhang stehender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie Verstößen gegen das Versammlungsgesetz zu verfolgen. Wie die Sicherheitsbehörden mit den erhobenen Daten umzugehen hätten und wann eine polizeiliche Weiterverwendung gestattet sei, habe der Gesetzgeber offen gelassen. Die Bundesregierung gab dagegen trotz der sächsischen Handy-Affäre gerade zu Protokoll, dass sie keinen Korrekturbedarf an der umstrittenen Norm sieht. (jk)