Anti-Spam-Paragraph soll ins Teledienstegesetz

Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro sieht eine geplante Ergänzung zum Teledienstegesetz vor, mit der SPD-Fraktion dem Spam-Problem zu Leibe rücken will.

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Von
  • Monika Ermert

Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro sieht eine geplante Ergänzung zum Teledienstegesetz (Gesetz über die Nutzung von Telediensten, TDG) vor, mit der SPD-Fraktion dem Spam-Problem zu Leibe rücken will. Im einem neuen Paragraph 7 Absatz 3 des TDG wird dazu das Verheimlichen oder Verschleiern von Absenderadresse und kommerzieller Natur einer E-Mail im Header als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Der saubere Header soll Filtermaßnahmen für die Nutzer erleichtern. Der neue Vorschlag, der in der ersten einer Reihe von Ausschusssitzungen im Bundestag von SPD und Grünen abgesegnet wurde, soll am 17. Februar in erster Lesung in den Bundestag eingebracht werden. Danach soll in der obligatorischen Notifizierungsphase für die EU eine Anhörung mit Parlamentariern und Providern stattfinden, sagte Eckhard Fischer, zuständiger Referent bei der SPD-Fraktion.

In der ausführlichen Begründung zum knappen Anti-Spam-Paragraphen und der dazugehörigen Bußgeldvorschrift (TDG Paragraph 12 Absatz 1 und 2) wird das Verschleiern und Verheimlichen genauer definiert. Eine Verschleierung sei, so heißt es in dem Entwurf für das neue TDG, insbesondere dann gegeben, wenn "die Absenderangaben suggerieren", die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z. B. "Staatsanwaltschaft München"), von einem Geschäftspartner, aus dem Freundeskreis des Empfängers oder von seiner eigenen E-Mail-Adresse. Außerdem handelt danach ordnungswidrig, wer eine IP-Adresse fälscht. Unter Verheimlichung fallen die Möglichkeiten, dass der Spammer die Absenderzeile nicht ausgefüllt hat, der Header vollständig fehlt oder der Spammer die Mail per Remailer anonymisiert hat.

Unter Verschleierung der kommerziellen Natur fasst die Begründung beispielhaft die Fälle, dass die Betreffzeile auf besondere Eilbedürftigkeit hinweist ("letzte Mahnung"), besondere Drucksituationen suggeriert ("Schließung Ihres Mail-Postfachs") oder vorgaukelt, sie stamme aus dem privaten Umfeld des Adressaten oder sei selbst eine Antwort-Mail. Damit nicht auch noch derjenige zur Kasse gebeten wird, der ohne böse Absicht beim Header geschlampt hat, heißt es im geplanten Gesetzestext: "Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält." Absenderadressen können schon aus Praktikabilitätsgründen aber nicht die gesamte Anbieterkennzeichnung erfassen, die hat, entsprechend den Anti-Spam-Paragraphen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Mail stattzufinden.

Ingesamt verstehen die Initiatoren, die SPD-Abgeordneten Hubertus Heil und Ulrich Kelber, den Gesetzesvorschlag als Ergänzung zu bestehenden Gesetzen. Die Strafbarkeit von Spam laut des UWG (Paragraph 7) und auch entsprechend einer Reihe allgemeiner Zivilrechts- (§§ 823, 1004 des BGB) und Strafgesetznormen wird in der Begründung ausdrücklich noch einmal erläutert. Der Versand von Kinderpornografie, Viren oder Würmern, das Ausspähen von Bankdaten oder die Dialer-Installation per E-Mail ebenso wie eine Überlastung des Systems per Spam seien bereits jetzt vom Strafgesetz erfasst.

Von der ursprünglich geplanten Einstufung der Headerfälschungen als strafwürdiges Vergehen, für das selbst eine einjährige Haftstrafe hätte verhängt werden können, hat man allerdings wieder Abstand genommen. "Wir hätten dann zwar ein scharfes Schwert gehabt, wären aber zu weit weg gewesen von der Schlacht", sagt Fischer. Eine tiefere Verankerung im Strafgesetz hätte dazu geführt, dass an den Nachweis der Tat ungleich höhere Anforderungen gestellt worden wären. Mit der Ordnungswidrigkeit dagegen könnten nicht nur der eigentliche Verursacher, sondern auch alle an der Ordnungswidrigkeit beteiligten, einschließlich des Auftraggebers belangt werden. Nicht, oder zumindest nicht explizit im Gesetz erwähnt, sind andere Spam-Kanäle wie Instant Messaging oder SMS.

Noch nicht ganz entschieden hat man sich im Übrigen dafür, wer eigentlich die anfallende Ermittlungsarbeit erledigen soll. Grundsätzlich sieht man laut Fischer zwei Möglichkeiten. Entweder wird es eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Spam geben, oder aber die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation muss neben den Dialer- auch die Spam-Sünder jagen. Die Frage werde bis zur Verabschiedung des Entwurfs bei SPD und Grünen Mitte Februar entschieden werden. Im Übrigen rechnet Fischer damit, dass der Anti-Spam-Vorschlag am Ende einvernehmlich mit der Opposition verabschiedet werde. Die CDU hatte einen eigenen, sehr ähnlichen Vorschlag vorgelegt, der allerdings von der Tagesordnung im Parlament abgesetzt worden war. (Monika Ermert) / (jk)