Österreichs Innenminister und Rechteverwerter wollen mehr Vorratsdatenspeicherung

Auch im Nachbarstaat wird weiter heftig um die Datenspeicherung gestritten. Es geht um die Verwendung der Daten und das liebe Geld.

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Die Diskussion um die österreichische Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung geht weiter. Die Forderung von Innenminister Günther Platter (ÖVP), die Daten in Österreich mindestens ein Jahr zu speichern, ist für die Bundessparte Information und Consulting (BSIC) der Wirtschaftskammer (WKÖ) eine "Horrorvision". Der Gesetzesentwurf der Regierung für die Novelle des Telekommunikationsgesetzes sieht ein halbes Jahr Speicherdauer vor. "Sechs Monate sind genug. Mir ist nicht klar, was man mit dem Datenfriedhof anfangen will", sagte Hans-Jürgen Pollirer, BSIC-Obmann der WKÖ, am Freitag in Wien. "Die Vorratsdatenspeicherung hat mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nichts mehr zu tun." Zu den Mitgliedern der BSIC zählen auch die Telekommunikationsanbieter.

Ganz andere Vorstellungen von Verhältnismäßigkeit haben das Innenministerium und die Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften. Aus der Stellungnahme des Innenministeriums geht hervor, dass die Vorratsdaten keineswegs nur für die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität genutzt werden sollen. Ausdrücklich werden auch Ermittlungen "unter anderem bei Haus- und Wohnungseinbrüchen" genannt. Der vorliegende Entwurf sieht vor, Vorratsdaten zur Ermittlung bei Delikten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, heranzuziehen. Zusätzlich sollen die Daten auch für Ermittlungen bei Stalking und gefährlicher Drohung genutzt werden.

Den Rechteverwertern wie austro mechana, LSG oder IFPI ist diese Schwelle noch viel zu hoch. Sie möchten auch Personen verfolgen können, die sie verdächtigen, Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben, die etwa nur mit maximal einem halben Jahr Freiheitsentzug bedroht sind. Entsprechend soll auch bei "überwiegendem rechtlichen Interesse" einer "dritten Person" der Zugriff auf die Daten genehmigt werden müssen.

Eine Reihe anderer Organisationen und Politiker ist die Schwelle einer Strafandrohung von einem Jahr wiederum viel zu niedrig. So forderte der SPÖ-Nationalratsabgeordnete Johann Maier eine Beschränkung des Datenzugriffs auf terroristische Verbrechen und organisierte Kriminalität (§§ 278, 278 a-d StGB). Pollirer von der WKÖ wünscht sich einen Mittelweg, nämlich eine Datennutzung bei Taten mit einer Strafdrohung über drei Jahren. Ähnlich hat sich auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts geäußert: Die Vorratsdatenspeicherung solle für die Verfolgung von Verbrechen (Strafdrohung über drei Jahre), nicht jedoch für bloße Vergehen eingesetzt werden. "Eingeschränkt könnten allenfalls (...) auch Delikte einbezogen werden, die ausschließlich im Wege der Telekommunikation begangen werden", heißt es in der Stellungnahme. Als Beispiel wird Paragraf 207a StGB (Verbrechen und Vergehen im Bereich der Kinderpornographie) angeführt.

Auch das liebe Geld sorgt für Unstimmigkeiten. Pollirer fordert für seine Mitglieder "vollen Ersatz aller Investitionskosten, die hier nötig sind". Die Gesamtkosten würden sich im dreistelligen Millionenbereich bewegen. "Nur im Abfragefall eine Vergütung zur Verfügung zu stellen, ist zu wenig". Das gleiche Thema hat auch das Finanzministerium auf den Plan gerufen. Die Forderungen der Telekommunikationsbetreiber auf Kostenersatz seien in der Regierungsvorlage "nicht einmal schätzungsweise angegeben". Daher entspreche die Vorlage nicht den Vorgaben des Bundeshaushaltsgesetzes. Da die Höhe des möglichen Mehraufwands für das Bundesbudget nicht angegeben sei, "kann bis zur Klärung der Frage einer allfälligen Kostentragung und der damit notwendigen budgetären Bedeckung keine Zustimmung zum vorliegenden Gesetzesentwurf erteilt werden." Der Rechnungshof wiederum moniert das Fehlen einer "Schätzung jener Kosten, die dem Bundesministerium für Justiz und der Datenschutzkommission durch die Wahrnehmung der vorgesehenen Überwachungs- und Berichtspflichten" entstehen. (Daniel AJ Sokolov) / (vbr)