Insolvenzverfahren rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Unternehmen, dass Insolvenz anmelden oder den Betrieb sogar aufgeben muss, kann seine Mitarbeiter kündigen. Doch fristlos dürfen sie nicht vor die Tür gesetzt werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Unternehmen, dass kurz vor der Pleite steht, will so schnell wie möglich Personal abbauen. Dennoch sind Arbeitgeber auch in solchen Situationen dazu verpflichtet, die geltenden Regeln des Kündigungsschutzes einzuhalten. Das bedeutet: Es kann durchaus gekündigt werden, aber nur "ordentlich" und nicht "außerordentlich". Das bedeutet: Mitarbeiter darf man auch in einer finanziellen Notsituation nicht von einem Tag auf den anderen vor die Tür setzen.

Geklagt hatte eine Bürokraft, der außerordentlich gekündigt worden war. Ihr Arbeitgeber sah den Personalabbau als notwendiges Mittel an, um eine Insolvenz zu vermeiden. Wie das Arbeitsgericht Duisburg in seinem Urteil festgestellt hat (Urteil vom 18. April 2011, Az.: 3 Ca 376/11), ist diese Kündigung unwirksam.

Denn weder die Gefahr der Insolvenz noch die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens würden eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Zwar habe der Arbeitgeber natürlich die unternehmerische Freiheit, eine Betriebseinstellung oder Betriebseinschränkung vorzunehmen, doch die seien in der Regel auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Wie das Gericht ausführte, kann gemäß § 626 BGB das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn es belegbare Gründe dafür gibt, dass den Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Solche Gründe werden von den Arbeitsgerichten sehr genau geprüft und müssen wirklich schwerwiegend sein. Hier hatte aber die Arbeitnehmerin ja nichts verbrochen, sondern ihr Arbeitgeber steckte in finanziellen Schwierigkeiten. Und das reicht nicht aus, um eine Mitarbeiterin einfach vor die Tür zu setzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Mitarbeiterin ihren Job auf Dauer behalten kann. Vielmehr ist dem Arbeitgeber ein Fehler bei der Art der ausgesprochenen Kündigung unterlaufen. Dringende betriebliche Gründe erlauben nämlich durchaus eine Kündigung, aber eben nur die "ordentliche". Denn auch im Falle einer Insolvenz sehen es die Gerichte für den Arbeitgeber als zumutbar an, dass er die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhält. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)