Aktienoptionen sind nicht immer ein geldwerter Vorteil

Führungskräfte, die Aktienoptionen an ihrer Firma halten und diese verkaufen, müssen den Erlös nicht immer als geldwerten Vorteil versteuern lassen, wie ein Urteil des BFH zeigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Fall mit der Frage beschäftigt, ob der Verkauf von GmbH-Anteilen immer zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und der entsprechenden Besteuerung führt. Ergebnis: Das ist nur dann der Fall, wenn der geldwerte Vorteil im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers gegeben wird. Entsteht der Vorteil durch den Verkauf eines Wirtschaftsgutes, sieht es anders aus, so das Fazit des aktuell veröffentlichten Urteils (Urteil vom 30.6.2011, VI R 80/10).

Geklagt hatte ein Firmeninhaber, der seine Beteiligungen an zwei GmbHs an eine dritte Firma verkauft hatte. Der Kläger war am Stammkapital der beiden Firmen zu 98 beziehungsweise 90 Prozent beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine Ehefrau. Er und der Käufer schlossen neben dem Verkauf noch einen Geschäftsführervertrag ab. Dieser sicherte dem Mann ein monatliches Gehalt von 19.000 Euro und die Teilnahme an einem Management Incentive Programm zu. Darüber hinaus wurde ihm die Option eingeräumt, 15.000 Aktien an der Firma zu erwerben.

Schon ein paar Monate später wurde der Geschäftsführervertrag aus "betriebsbedingten Gründen" im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, der Ex-Inhaber und -Geschäftsführer erhielt eine Abfindung und behielt das Optionsrecht an den Aktien. Diese hatte er ein oder zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Firma gekauft.

Bei einer Nachprüfung "stolperte" das Finanzamt über die Aktien, die in der Steuererklärung des Ehepaars nicht aufgetaucht waren und erhöhte den Arbeitslohn wegen des geldwerten Vorteils entsprechend. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Der Mann hatte argumentiert, die vereinbarte Aktienoption sei nur zum Schein in den Geschäftsführervertrag aufgenommen worden. In Wirklichkeit habe es sich um einen Zuschlag zum Kaufpreis gehandelt. Dieser sei nur deshalb in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, weil der Erwerber wegen des bereits vollzogenen Genehmigungsprozesses im amerikanischen Mutterkonzern einer Erhöhung des Veräußerungspreises im Kaufvertrag nicht mehr habe zustimmen können. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Aktienoptionen seien dem Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überlassen worden. Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung des Optionsrechts sei deshalb zu Recht als Arbeitslohn angesetzt worden.

Der Bundesfinanzhof stellte sich in der dagegen eingelegten Revision nun auf die Seite des Klägers. So würden zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen, gehören. Das sei der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liege hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Das hatte der Kläger nun ausreichend erklärt und das Finanzamt konnte den Gegenbeweis nicht antreten. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil weiter ausführte, ist im Einkommensteuerrecht der "verwirklichte Lebenssachverhalt nach seinem wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu beurteilen". Ausschlaggebend ist also nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)