EU-Vereinbarung zur Digitalisierung vergriffener Werke steht

Verbände von Verlegern, Autoren und Bibliotheken haben gemeinsam mit Verwertungsgesellschaften einen Rahmen unterzeichnet, der im gegenseitigen Einvernehmen das Scannen und Zugänglichmachen vergriffener Bücher erlauben soll.

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Verbände von Verlegern, Autoren und Bibliotheken haben auf EU-Ebene gemeinsam mit Verwertungsgesellschaften einen Rahmen unterzeichnet, der im gegenseitigen Einvernehmen das Scannen und Zugänglichmachen vergriffener Bücher und Zeitschriften erlauben soll. Die Beteiligten und die Politik erhoffen sich von dem "Memorandum of Understanding" (PDF-Datei) eine Erleichterung der Verhandlungen über Lizenzen, die Bibliotheken, Archive und Museen zur Digitalisierung ihrer Werke benötigen. EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier, der die Verhandlungen über die Vereinbarung vor zehn Monaten mit angestoßen hatte, sprach von einem wichtigen Schritt zum Erhalt und zur Präsentation "unseres kulturellen Erbes". Urheberrechte würden dabei vollständig gewahrt.

Als vergriffene Werke gelten laut dem Übereinkommen Titel, die in ihrer Gänze in allen "Versionen und Manifestationen" nicht mehr über die gängigen Handelskanäle zu erwerben sind. Die Tatsache, dass einzelne Exemplare eventuell noch in Antiquariaten verfügbar sein könnten, soll keine Rolle spielen. Digitale Nutzungen sind, nachdem die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt wurde, vor allem für Zwecke vorgesehen, die nicht direkt oder indirekt kommerziell sind. Gewerbliche Anwendungen werden im Rahmen gesonderter Absprachen aber auch nicht vollkommen verhindert. Für die Lizenzvergabe sind Verwertungsgesellschaften zuständig; die Höhe von Vergütungen sollen die jeweiligen Vertragspartner im gegenseitigen Einverständnis festlegen. Beim grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Bibliotheken sieht das Übereinkommen Möglichkeiten zur Beschränkung von Lizenzen und spezielle Verfahrensregeln vor.

Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen begrüßte gegenüber heise online, dass mit der Verabredung auch die in die Texte eingebetteten Bilder erfasst werden. Dies sei lange umstritten gewesen. Dass multimediale Werke, Filme oder TV-Sendungen außen vor blieben, sei ein pragmatischer Ansatz, da man hier nicht von "vergriffen" sprechen könne. Insgesamt habe sich die Lösungsfindung bei nicht mehr über den Handel verfügbaren Printprodukten einfacher gestaltet als bei der heftig umkämpften Handhabe verwaister Werke, bei denen sich ein Urheber zunächst nicht mehr ermitteln lässt. (jk)