BGH legt Urteilsbegründung in Sachen Forenhaftung vor

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Betreiberhaftung auf Unterlassung für widerrechtliche Postings in Webforen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für viel Aufmerksamkeit sorgte im März dieses Jahres die Nachricht über ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Internetforen. Dabei hatten Prozessbeobachter bereits seinerzeit berichtet, dass von dem Urteil kaum Änderungen in der Rechtspraxis zu erwarten seien. Die nunmehr von den Bundesrichtern vorgelegte schriftliche Begründung des Urteils vom 27. März 2007 (Az. VI ZR 101/06) bestätigt diese Vermutungen.

Die Beklagte des Verfahrens ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Kläger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, reagierte ein unbekannter Nutzer dort mit einem Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah, ebenso durch den später eingestellten Beitrag eines weiteren Forennutzers, dessen Identität dem Kläger bekannt ist.

Nach Ansicht des BGH ist der erste Beitrag als Meinungsäußerung zu bewerten, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Die Beklagte als Betreiberin des Internetforums sei bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren beziehungsweise Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lasse sich insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach Paragraf 10 Telemediengesetz (TMG) herleiten. Diese Vorschrift finde auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung, sondern betreffe lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Der BGH bestätigt insoweit die beiden vom ihm gefällten Urteile in Sachen Online-Auktionen.

Ein Unterlassungsanspruch komme im Unterschied zur Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auch hinsichtlich des zweiten Postings in Betracht. Dessen Verfasser kennt der Kläger. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfalle nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Ob allerdings vorliegend ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich dieses Beitrags bestehe, konnten die Richter nicht feststellen, weil das Berufungsgericht diese Fragen nicht hinlänglich beantwortet habe. In diesem Punkt verwies der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zur Feststellung des noch strittigen Sachverhalts, wies die Klage aber im Übrigen ab.

Im Ergebnis betritt die Entscheidungsbegründung des BGH kein juristisches Neuland. Die Tatsache, dass der Betreiber eines Forums für rechtswidrige Inhalte bei Kenntnis haftet, entspricht der klaren gesetzlichen Regelung und war auch unter Juristen nicht umstritten. Neu ist lediglich die Feststellung, dass der Betreiber eines Forums auch dann haftet, wenn der eigentliche Verfasser des Postings dem Verletzten bekannt ist. Da die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren unstrittig Kenntnis von den Beiträgen hatte, stellte sich den Richtern die höchst umstrittene Frage nicht, ob ein Betreiber auch für ihm unbekannte Postings haftet und wie weit deshalb seine Pflichten zur Überwachung des Forums gehen könnten. (Joerg Heidrich) / (hob)