Europäischer Gerichtshof soll über Impressumspflicht im Web entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat demEuGH die Frage vorlegt, ob die Angabe der Telefonnummer im Webimpressum Pflicht ist oder nicht.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung ein Verfahren zwischen einer Versicherung und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegt, ob die Angabe der Telefonnummer im Webimpressum Pflicht ist oder nicht (Az. I ZR 190/04). Sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt, ist auch der Streit zwischen den deutschen Oberlandesgerichten (OLG) beendet, die die Pflicht zur Nennung der Rufnummer unterschiedlich sehen.

Den Stein ins Rollen brachte eine Versicherung, die Kraftfahrzeugpolicen ausschließlich über das Internet anbietet. Im Impressum finden sich lediglich die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse. Die Rufnummer nennt das Unternehmen hingegen nicht. Soweit potenzielle Kunden Interesse an einer Versicherung haben, können sie eine bereitgestellte Internet-Anfragemaske nutzen. Die Sachbearbeiter kümmern sich sodann zeitnah um die Anfrage und schicken ihre Antworten gleichfalls per Mail an den Interessenten. Erst nach Abschluss eines Vertrages wird dem Kunden die Telefonnummer mitgeteilt. An der fehlenden Angabe störte sich der Verbraucherverband Bundeszentrale e.V. und reichte Klage ein. Da das Eingangs- und das Berufungsgericht unterschiedlich urteilten, landete die Angelegenheit auf dem Tisch des BGH.

Das höchste deutsche Zivilgericht kann jedoch derzeit nicht entscheiden. Hintergrund dafür ist, dass die Impressumspflicht im nunmehr geltenden Paragrafen 5 Telemediengesetz (TMG) auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union basiert und die Auslegung von Richtlinien Aufgabe des EuGH ist. Dementsprechend hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage den europäischen Kollegen vorgelegt. Neben der möglichen generellen Pflicht zur Angabe der Telefonnummer will der Bundesgerichtshof ferner wissen, ob bei einer nicht bestehenden Pflicht ein "zweiter Kommunikationsweg" neben der E-Mail-Adresse im Impressum bereitgestellt werden muss und wenn ja, ob dafür eine Anfragemaske ausreicht und die Beantwortung der Fragen gleichfalls mittels E-Mail zulässig ist.

Ob Gewerbetreibende auf ihrer Internetpräsenz eine Rufnummer zu nennen haben, war schon mehrfach Gegenstand deutscher Gerichtsverfahren – mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen. So meint das Oberlandesgericht Köln, dass eine Telefonnummer zwingend für die "unmittelbare" Möglichkeit der Kommunikation erforderlich sei, wie es das Gesetz vorschreibe. Anders sieht es das westfälische OLG Hamm, das dem Versicherungsunternehmen in der Berufungsinstanz Recht gegeben hatte, da auch über ein im Web bereitgestelltes Formular und der Beantwortung der eingehenden Fragen mittels E-Mail eine "unmittelbare" Kommunikation gewährleistet sei. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)