Markenrechtsverletzung durch neues Logo

Die professionelle Erstellung eines Logos bedeutet nicht, dass die Werbeagentur auch die Markenrechte prüfen muss.

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Von
  • Marzena Sicking

Unternehmer, die ein neues Logo in Auftrag geben, wiegen sich meistens in Sicherheit. Schließlich darf man doch davon ausgehen, dass die Profis von einer Werbeagentur nur Logos erstellen, die frei von markenrechtlichen Ansprüchen sind. Oder? Nein, davon kann man nicht einfach ausgehen, wie das Kammergericht Berlin jetzt festgestellt hat (Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10). Fragen zu den Hintergründen des Falls beantwortet Rechtsanwalt Felix Barth im folgenden Interview.

Was genau ist in dem in Berlin verhandelten Fall passiert?

Barth: Ein Unternehmer hatte bei einer Werbeagentur die Erstellung eines Logos in Auftrag gegeben, es wurde ein Preis von 770 Euro dafür vereinbart. Das Logo wurde vertragsgemäß erstellt. Wie sich später herausstellte, verletzt es aber angeblich die Markenrechte einer anderen Firma. Deshalb forderte der Auftraggeber Schadenersatz von der Werbeagentur. Bekam er aber nicht.

Rechtsanwalt Felix Barth arbeitet für die IT-Recht-Kanzlei in München. Er ist Spezialist im "Gewerblichen Rechtsschutz". Zu seinen Schwerpunkten gehören das Urheberrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Felix Barth ist Mitautor des "Lexikon für IT-Recht 2010".

Warum nicht?

Barth: Zu Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber wäre die Werbeagentur nur verpflichtet gewesen, wenn sie tatsächlich die Erstellung eines Logos geschuldet hätte, das nachweislich frei von Markenrechten Dritter ist oder aber den Kunden zumindest darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen wird. Beides war hier nicht der Fall.

Wieso darf man bei einer professionellen Werbeagentur nicht voraussetzen, dass sie ihre Entwürfe auch auf Rechtssicherheit prüft?

Barth: Doch, das darf man durchaus! Allerdings kann man das nicht in jedem Fall. So darf der Kunde – sofern keine abweichenden Details vereinbart wurden – grundsätzlich tatsächlich davon ausgehen, dass die umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig ist. Allerdings gibt es hier durchaus Einschränkungen. Letztendlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Werbeagentur eine Markenrecherche zumutbar ist.

Und wann ist sie das und wann nicht?

Barth: Vereinfacht ausgedrückt: es kommt auf den Preis an. Eine Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme ist sehr aufwändig. Im aktuellen Fall hat das KG Berlin entschieden, dass der Kunde für 770 Euro nicht erwarten darf, dass neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchgeführt wird. Eine solche wäre bei dieser Vergütung nach Ansicht der Richter nämlich ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit zu erbringen gewesen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die markenrechtliche Prüfung ausdrücklich vereinbart wird.

Nun ist ein Jungunternehmer nicht unbedingt ein Experte in Sachen Markenrecht und hatte vermutlich auch noch nicht besonders oft mit Werbeagenturen zu tun. Darf er da denn wenigstens erwarten, dass man ihn auf diesen Punkt hinweist?

Barth: Leider nein. Eine Werbeagentur ist nicht verpflichtet, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne Markenrecherche erfolgt. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den Anderen über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten, so das Gericht. Grundsätzlich ist jeder Vertragspartei selbst für ihr rechtskonformes Handeln verantwortlich und damit auch dazu verpflichtet, sich die notwendigen Informationen selbst zu beschaffen.

Was sollten Existenzgründer oder Unternehmer tun, um sicher gehen zu können, dass das neu entworfene Logo der Werbeagentur keine markenrechtlichen Probleme nach sich zieht?

Barth: Sie können entweder die Werbeagentur ausdrücklich darauf hinweisen, eine Markenrecherche durchführen bzw. durchführen lassen oder sich selber zur Prüfung an einen Rechtsanwalt wenden.

Was müssen Firmen beachten, die mit diesem Logo nicht nur in Deutschland, sondern auch international auftreten wollen?

Barth: Bei einem internationalen Auftritt ist natürlich die Aufmerksamkeit und die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung größer. Auch hier gilt: Zur Streitvermeidung sollte vor Nutzung des Zeichens eine ausführliche, weltweit ausgerichtete Markenrecherche durchgeführt werden – das ist im Zweifel weitaus günstiger als eine kostenintensive Markenstreitigkeit imNachhinein.

(masi)