OLG-Urteil schließt "Perlentaucher"-Verfahren ab

Der BGH hatte die Wiedergabe von Texten mit eigenen Worten als grundsätzlich zulässig bestätigt. Nun musste das OLG Frankfurt im Streit zweier Zeitungsverlage mit dem Kulturmagazin noch entscheiden, wie weit die Textübernahme im Einzelfall gehen darf.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 49 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Bei der Übernahme von Auszügen fremder Texte im Internet lässt sich die rechtliche Zulässigkeit nur im Einzelfall bewerten – so lautet nach jahrelangem Rechtsstreit um das Online-Magazin perlentaucher.de eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Dienstag. Das Online-Kulturmagazin gibt unter anderem einen Überblick über das Geschehen im deutschen Feuilleton.

Entgegen früherer Urteile befand das OLG im Berufungsverfahren, "dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Klägerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten". Zulässig sei aber eine freie Bearbeitung von Originaltexten (Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Süddeutsche Zeitung (SZ) hatten gegen die Verbreitung der "Perlentaucher-Notizen" durch Internet-Buchhändler geklagt und sich dabei auf eine Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte sowie auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht berufen. Das Landgericht Frankfurt am Main sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Klagen der Verlage zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile jedoch auf und wies das OLG zur neuerlichen Prüfung an. Zugleich befand aber der BGH, dass es grundsätzlich urheberrechtlich zulässig sei, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten.

Zu prüfen hatte das OLG Frankfurt nun noch eine Auswahl von insgesamt 20 Texten. Dabei kam das Gericht zu der Überzeugung, dass einige der Zusammenfassungen von perlentaucher.de eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes darstellten. Diese hätten ohne die Einwilligung der Verlage nicht übernommen werden dürfen.

Nach Angaben von perlentaucher.de befand das Gericht, dass neun von zehn Zusammenfassungen von FAZ-Artikeln und vier von zehn Zusammenfassungen von SZ-Artikeln den Originalen zu nahe kamen. Außerdem müsse perlentaucher.de den Zeitungen Auskunft über die Einnahmen geben, die mit den bemängelten Zusammenfassungen erzielt wurden, und Entschädigung leisten.

Das Gericht betonte, diese Entscheidung lasse keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung müsse im Einzelfall überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. (Mit Material der dpa) / (vbr)