Keine mutmaßliche Einwilligung bei E-Mail-Werbung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg kann sich der Versender einer Werbe-Mail nicht auf ein mutmaßliches Interesse des Empfängers berufen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach der Einführung eines gesetzlichen Spam-Verbots 2004 hielt sich bei Versendern von Werbe-E-Mail noch jahrelang die Vorstellung, ähnlich wie bei Telefonanrufen sei auch bei elektronischer Post die Zusendung von Werbung dann zulässig, wenn ein Interesse des Empfängers vermutet werden könne. Mit seinem Urteil vom September 2006 (Az. 3 U 363/05) setzt nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Schlussstrich unter diesen Irrglauben.

Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte eine Werbe-Mail an einen Dritten gesandt, ohne dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung bestand oder er die Werbung angefordert hatte. Sie wurde daraufhin von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter dem Hinweis darauf, dass nach ihrer Ansicht E-Mail-Werbung an Gewerbetreibende versandt werden könne, wenn konkrete tatsächliche Umstände ein sachliches Interesse vermuten lassen. Es habe sich bei der streitgegenständlichen E-Mail auch nicht um den "üblichen elektronischen Müll" gehandelt, vielmehr habe eine individuelle Geschäftsbeziehung angeknüpft werden sollen.

Diese Argumente konnten das OLG nicht überzeugen. Es bestätigte in der Berufung die Entscheidung des Landgerichts Würzburg als Vorinstanz, nach dem es sich bei der Werbung um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) gehandelt habe. Insbesondere komme die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers nicht in Betracht. Dem Gesetz sei eine solche Differenzierung zwischen Privatpersonen und gewerblichen Empfängern fremd. Eine solche Unterscheidung sei auch nicht sachgerecht. Anders als eine Privatperson könne ein Gewerbetreibender kaum ausschließlich auf die Wirksamkeit von Spam-Filtern vertrauen. Vielmehr sei er gezwungen, den Inhalt eingehender Werbemails selbst zu überprüfen. Hinzu komme, dass gerade Gewerbetreibende häufig Internetseiten zur Darstellung ihrer Tätigkeit unterhielten und wegen der dort veröffentlichten E-Mail-Adresse einem verstärkten Aufkommen unerwünschter Werbemails ausgesetzt seien.

Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Spam-Problematik berufen, welches noch eine mutmaßliche Einwilligung annimmt. Dieses Urteil sei noch unter der alten Fassung des UWG ergangen und damit nicht übertragbar. Nach der jetzt geltenden Rechtslage sei E-Mail-Werbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliege oder sich diese aus konkreten Umständen, wie etwa der Anforderung von Werbematerial, ergebe. (Joerg Heidrich) / (hob)