Bestätigungsmails bei Double-Opt-In sind kein Spam

Soweit Website-Betreiber für Werbe-Mails oder Newsletter das Double-Opt-In-Verfahren benutzen und es zur Versendung einer E-Mail mit Bestätigungslink kommt, liegt in dieser Bestätigungsmail kein unzulässiger Spam.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Soweit Homepage-Besitzer das Double-Opt-In-Verfahren benutzen und es dabei zur Versendung einer E-Mail mit entsprechendem Bestätigungslink kommt, liegt darin kein unzulässiger Spam. Dies hat das Amtsgericht (AG) München jetzt mitgeteilt und auf ein Urteil vom 16. November 2006 verwiesen (Az. 161 C 29330/06). Schließlich sei durch diese Methode sichergestellt, dass der Empfänger in der Zukunft nicht mit weiteren unverlangten Werbe-Botschaften rechnen müsse. Der Richterspruch aus Bayern ist rechtskräftig. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des AG Hamburg.

Seit der Reform des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellen E-Mails mit Werbeinhalten ohne Einwilligung des Mailacount-Inhabers eine unzumutbare Belästigung dar und sind gemäß Paragraph 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG verboten. Das Verbot gilt gegenüber Verbrauchern wie auch gegenüber Gewerbetreibenden.

Um Interessenten gleichwohl Werbung oder Newsletter zukommen lassen zu können, bedient sich eine Vielzahl der Anbieter des so genannten Double-Opt-In-Verfahrens. Bei dieser Methode trägt sich der Internetnutzer mit seiner E-Mail-Adresse in ein auf der Homepage des Gewerbetreibenden bereitgestelltes Formular ein. Er erhält aber erst dann elektronische Werbung oder einen Newsletter, wenn er zuvor den in einer Mail verschickten Bestätigungslink anklickt und damit erklärt, dass er tatsächlich Reklame oder Newsletter wünscht.

Dieses Verfahren hat das Amtsgericht München nunmehr für rechtmäßig erklärt. Ebenso wie die überragende Anzahl deutscher Gerichte geht auch der Münchener Amtsrichter von der generellen Unzulässigkeit von Spam aus. Allerdings dürfe das Verbot nicht dazu führen, "dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde". Es müsse vielmehr möglich sein, "erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung im E-Mail-Verteiler auszufiltern". Und dafür sei gerade das Double-Opt-In-Verfahren geeignet, da durch "einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung […] sichergestellt sei, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten seien".

Ähnlich sieht es auch der Richterkollege aus Hamburg. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem Verfahren um eine Methode "der nachvollziehbaren vorherigen Zustimmungserklärung" zum Erhalt von Newslettern (Az. 6 C 404/06). Die Anerkennung des Double-Opt-In-Verfahrens bedeutet aber für Spammer alles andere als einen Freifahrtsschein zur sorglosen Massenversendung. In Hamburg hat das Amtsgericht schon einmal den Anfängen vorgebeugt und festgelegt, dass der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass er auch tatsächlich das Verfahren eingesetzt hat. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)