Zweitwohnung muss nicht am Arbeitsort liegen

Hat ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung, kann er die doppelte Haushaltsführung absetzen – auch wenn der zweite Wohnsitz nicht am Arbeitsort ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein interessantes Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf in Zusammenhang mit der Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erlassen. Demnach sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, auch dann absetzbar, wenn diese 144 Kilometer von der eigentlichen Arbeitsstätte entfernt liegt (Urteil vom 18.11.2011, Az.: 11 K 4448/10 E).

Das war bei einer Klägerin der Fall, die als kaufmännische Angestellte für eine Firma arbeitete. Die Firma wechselte ihren Standort im Jahre 2007 von "A" nach "B". Dummerweise hatte die Klägerin aber mehrere Jahre zuvor in "A" eine Eigentumswohnung gekauft, die sie unter der Woche nutzte. Die lag nun 144 Kilometer vom neuen Arbeitsort entfernt. Die Entfernung legte sie nun täglich mit dem ICE zurück. Allerdings war "A" inzwischen nur ihr Zweitwohnsitz, denn nach ihrer Heirat 2007 hatte sie mit ihrem Mann einen gemeinsamen Hausstand in "C" gegründet und hier regelmäßig die Wochenenden verbracht.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar dann auch Aufwendungen für 181 Fahrten mit dem ICE zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 7.656,30 Euro sowie 13.487 Euro an Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.

Die Kosten wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil sich der Zweitwohnsitz der Steuerzahlerin nicht am Beschäftigungsort befand. Begründung: Beschäftigungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG sei die politische Gemeinde bzw. die nähere Umgebung. Das Finanzamt verwies dabei auf ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs. Demzufolge sei auch schon bei einer Entfernung von 62 Kilometern – auch bei einer großzügigen Auslegung – nicht mehr von einer Nähe zum Beschäftigungsort auszugehen. In diesem Fall wohne die Steuerzahlerin aber sogar 144 Kilometer entfernt.

Dagegen klagte die Frau vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Sie verwies auf die schwierige Arbeitsmarktlage an ihrem Wohnort. Deshalb habe sie sich für die Weiterbeschäftigung in ihrer Firma entschieden. Auch sei es günstiger, in der Eigentumswohnung wohnen zu bleiben als sich am neuen Arbeitsort eine neue zu suchen. Auch die schnelle und komfortable Zugverbindung zwischen den Orten habe eine Rolle gespielt. Ihr Anwalt erklärte außerdem, dass der Begriff des Beschäftigungsortes von der Rechtsprechung in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt worden sei. Dies sei der Entwicklung einer immer mobiler werdenden Arbeitswelt geschuldet. Der Zweck des Gesetzes sei dadurch erfüllt, dass die Frau 267 Kilometer entfernt vom gemeinsamen Hausstand der Eheleute arbeite. Sie müsse um weiterarbeiten zu können, in zumutbarer Nähe zum Arbeitsort eine Zweitwohnung haben. Dies sei hier der Fall.

Das Gericht sah es genauso. Eine doppelte Haushaltsführung liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Wobei der "Beschäftigungsort" aktuell eben deutlich großzügiger ausgelegt wird, als seinerzeit beim BFH. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)