Produktbeschreibungen lieber nicht kopieren

Wenn Händler die gleichen Produkte anbieten, sind ähnliche Produktbeschreibungen normal. Trotzdem sollte man lieber selbst schreiben, statt zu kopieren.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine professionelle Produktbeschreibung kann Verbrauchern als Kaufanreiz dienen. Gerade im Internet ist da für Händler die Versuchung groß, sich von gelungenen Texten der Wettbewerber "inspirieren" zu lassen. Doch leider ist die Übernahme fremder Texte kein Kavaliersdelikt. Das gilt auch bei Produktbeschreibungen, wenn diese eine individuelle Note besitzen. Worauf man achten sollte, um keinen Ärger mit dem Wettbewerb zu bekommen, erklärt Rechtsanwalt Sascha Faber.

Das Landgericht Stuttgart hat im Herbst ein Urteil veröffentlicht, demnach herkömmliche Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Oberlandesgericht Köln hat der Produktbeschreibung in einem anderen Fall sehr wohl einen Urheberschutz zugestanden. Was genau ist denn der entscheidende Unterschied in den Texten?

Faber: Gerade im Bereich des Urheberrechtes von Texten sind viele Entscheidungen Einzelfallentscheidungen, die von einem anderen Gericht durchaus anders hätten bewertet werden können. Diese beiden Urteile, das Oberlandesgericht Köln – mit dem Landgericht Köln – auf der einen und dem LG Stuttgart auf der anderen Seite sind wunderbare Beispiele. Sicherlich gibt es auch marginale Unterschiede in den Texten. Bei den vom LG Stuttgart zu prüfenden Texten handelte es sich zwar auch um eine "klassische" Produktbeschreibung der angebotenen juristischen Robe, darüber hinaus ging es jedoch auch um Hinweise zur Größenwahl, Pflegetipps oder Unterschiede von Damen- und Herrenroben.

Anders im der Entscheidung der Kölner Gerichte zugrunde liegenden Fall. Dort war über mehrere Produktbeschreibungen zu entscheiden, die alle nach Ansicht der Richter in einem einheitlichen Stil gehalten waren. Allerdings kam es den Richtern hier auch noch auf die Verwendung bestimmter "Schlagwörter" an. Die Verallgemeinerung, dass ein urheberrechtlicher Schutz dann gegeben ist, wenn mehrere Beschreibungen im gleichen Stil übernommen werden, verbietet sich hier fast noch mehr als bei anderen Entscheidungen.

Sascha Faber arbeitet für die Rechtsanwaltskanzlei Volke 2.0 in Lünen. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Die Beschaffenheit eines Produkts ist doch aber nun mal so, wie sie ist. Da bleibt es doch nicht aus, dass sich Produktbeschreibungen sehr ähneln?

Faber: Vollkommen richtig. Da die konkreten Merkmale eines Produktes die Beschreibung oft von sich heraus vorgeben, sollte das Urteil des OLG Köln auch auf jeden Fall mit äußerster Vorsicht betrachtet werden. Weitere Urteile anderer Gerichte, die diese Entscheidungen weiter ausformen, sind deshalb abzuwarten.

Die Kölner Richter bezogen sich vor allem auf Formulierungen wie "Komfort", "flexibel", "besonders robust" u.ä. die eine bestimmte Käuferschicht ansprechen und in diesem Fall auch den besonderen Stil des Textes begründen sollen. Aber sind solche Eigenschaften bzw. Produkt-Superlative nicht einfach nur typische Marketing-Füllwörter, die jeder Händler ausgiebig und gerne benutzt?

Faber: Genauso sehe ich es auch. Diese Begriffe unterscheiden sich auch nach meinem Verständnis kaum von anderen typischen Marketingbegriffen. Interessant ist hier ja, dass die Kölner Richter aus diesen Begriffen sogar einen Hinweis auf einen gewissen Luxus sehen wollten. Ich sehe dies auch nicht. Wie gesagt, es erscheint mir etwas verfrüht, aus diesem Einzelfall bereits Rückschlüsse für eine Verallgemeinerung ziehen zu können.

Die Basis der Produktbeschreibung in einem Online-Shop ist in der Regel die Produktbeschreibung, die der Hersteller liefert. Sind Händler denn auf der sicheren Seite, wenn sie einfach diese 1:1 übernehmen?

Faber: Streng genommen ist man auf der sicheren Seite, wenn man alle Produktbeschreibungen selbst verfasst. Gelingt hierfür der Nachweis liegt bei Übereinstimmungen bestenfalls eine "Doppelschöpfung" vor. Nimmt man die Herstellerbeschreibungen, so sollte zuvor schriftlich mit dem Hersteller geklärt sein, dass er darin einwilligt. Auch Hersteller verteidigen zuweilen ihre Urheberrechte.

Und wie sollte ein Händler reagieren, wenn er feststellt, dass sich ein Konkurrent an seinen Werken bedient?

Faber: Hier sollte zunächst festgestellt werden, ob es sich überhaupt um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Oftmals wird das Ergebnis wohl auch in Zukunft eher an der Entscheidung des LG Stuttgart als an der der Kölner Gerichte liegen. Hier bliebe im Zweifelsfall nur die Beratung durch spezialisierte Anwälte. Falls man zu einem urheberrechtlichen Schutz gelangt, stünde dem Händler zu, über eine Abmahnung und dann ggfs. gerichtlich vorzugehen.

Wie ist in solchen Fällen denn die Beweisführung? Muss der Händler beweisen, dass die Ähnlichkeit rein zufällig ist oder sein Wettbewerber, dass hier geklaut wurde?

Faber: Alle müssen die Umstände, die für sie positiv sind nachweisen. Der klagende Händler muss – jedenfalls, wenn dies bestritten wird – seine Urheberschaft nachweisen. Der angegriffene, also beklagte Händler, muss nachweisen, dass die Ähnlichkeit auf einem Zufall, also einer sogenannten "Doppelschöpfung" beruht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)