Österreich verschärft Spam-Verbot

Am 1. März 2006 tritt einen Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Österreichische Unternehmen sind rechtlich dann wieder genauso vor Spam geschützt wie Konsumenten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 65 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Zum 1. März 2006 kommt es in Österreich zu einer leichten Verschärfung des Spam-Rechts. Die Verschärfung ist Hauptbestandteil einer kleinen Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), die am Mittwoch vom Nationalrat einstimmig beschlossen wurde. Eine mit der großen Novelle 2003 erfolgte Lockerung wird rückgängig gemacht, Unternehmen sind rechtlich dann wieder genauso vor Spam geschützt wie Konsumenten. Die antragstellende ÖVP-Abgeordnete Karin Hakl betonte gegenüber heise online, dass die aktuelle Änderung nur auf Druck der EU-Kommission erfolge. Aus Sicht der ÖVP sei diese Einschränkung des Business-to-Business-Marketings "eigentlich kontraproduktiv in einer wissensbasierten Gesellschaft."

Neu im TKG ist auch die Erwähnung der von der Regulierungsbehörde RTR gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz (ECG) geführten Liste von E-Mail-Adressen, deren Inhaber keine Zusendung kommerzieller Kommunikation wünschen. Die neue Ziffer 4 in § 107 Abs 3 TKG schützt die in der Liste eingetragenen Adressen nun rechtlich ausdrücklich vor kommerzieller Post, die ansonsten ohne explizite Zustimmung zulässig wäre. Dies betrifft vor allem Direktwerbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen in bestehenden Geschäftsbeziehungen. Die Gelegenheit, die fehlende Strafbestimmung für das Ignorieren der ECG-Liste oder einen absichtlichen Missbrauch einzuführen, wurde jedoch nicht ergriffen. Nach wie vor beträgt die maximale Verwaltungsstrafe für Spammer gemäß TKG 37.000 Euro. Verfahren gegen Spammer werden von einem der vier Fernmeldebüros durchgeführt, die dafür jedoch keine personelle Aufstockung erfahren haben. Anzeigen haben daher eine höhere Erfolgschance, wenn der Anzeigende möglichst umfangreiche Informationen mitschickt.

In Verfahren über die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht eines Telekommunikations-Unternehmens muss die Regulierungsbehörde ab März dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In § 1 TKG werden auf Wunsch der EU-Kommission künftig auch "behinderte Nutzer" erwähnt. Verbesserungen für diese User-Gruppe sind damit allerdings nicht verbunden. Schließlich gibt es eine Änderung bei den behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Ein in der Nationalratssitzung eingebrachter und angenommener Abänderungsantrag führt zu Änderungen beim Universaldienst Telefonauskunft. Da mehrere Anbieter bundesweit tätig sind, wird es keine Ausschreibung dieses Universaldienstes mehr geben. Die Telekom Austria wird von der Verpflichtung, eine Telefonauskunft zu betreiben, befreit werden. Eine tatsächliche Einstellung des Dienstes ist nicht zu erwarten. (Daniel AJ Sokolov) / (pmz)