EU-Kommission überprüft deutsche Rechtsprechung zur Providerhaftung

Die Bundesregierung hat Brüssel einschlägige Urteile etwa des Bundesgerichtshofs rund um die Einschränkung der Haftungsprivilegien von Host-Anbietern und Foren-Betreibern zur so genannten Notifizierung vorgelegt.

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Die Bundesregierung hat der EU-Kommission einschlägige Urteile deutscher Gerichte zur Haftung von Host-Providern und Foren-Anbietern zur so genannten Notifizierung vorgelegt. Dies erklärte der Göttinger Rechtsprofessor Gerald Spindler auf der Konferenz "Zehn Jahre Multimediagesetze in Deutschland". Brüssel soll demnach prüfen, inwieweit die inzwischen auch wiederholt vom Bundesgerichtshof (BGH) ergangene Rechtsprechung zu den Privilegien für Provider mit den Vorgaben aus der E-Commerce-Richtlinie (PDF-Datei) in Einklang stehen. Der Justiziar von Google Deutschland, Arnd Haller, meldete in dieser Hinsicht starke Zweifel an: Der BGH habe die Prüfungspflichten für die Anbieter immer wieder erweitert beziehungsweise entsprechende Urteile niederer Gerichte nicht ausreichend zurechtgerückt. Es finde hierzulande somit "ein Verstoß gegen den Geist der E-Commerce-Richtlinie statt".

Laut Haller ist dringend eine "Rückführung des exponentiell gestiegenen Haftungsrisikos" erforderlich. Der BGH und untere Instanzen hätten mit Urteilen zu Internet-Auktionen wie Rolex gegen Ricardo und eBay oder mit dem so genannten Foren-Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag "einen sehr weiten Unterlassungsanspruch etabliert". Die Betroffenen müssten teilweise manuell und technisch mit Stichwort-Analysen filtern. Allein eBay habe für diese Aufgabe tausend Leute abgestellt. Die Plattformbetreiber würden ferner gezwungen, selbst als "Richter" über die Zulässigkeit von Inhalten zu entscheiden. Die Anbieter etwa von Suchmaschinen oder Systemen für nutzergenerierte Inhalte seien zudem überhaupt nicht in die Haftungsprivilegien aufgenommen worden. Die Folge sei eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit für die zugleich hohe Kosten tragenden Unternehmen, sodass Google selbst einzelne Dienste wie die umstrittene Buchsuche allein von den USA aus betreibe und auf die Ansiedlung entsprechender Datenzentren hierzulande verzichte.

Der Rechtsanwalt beim BGH Axel Rinkler von der Kanzlei Engel & Rinkler sprach ebenfalls von einer "Rechtsprechungslage mit vielen Fragezeichen". Provider würden insbesondere im Rahmen der so genannten Störerhaftung in die Verantwortung gezogen und mit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen konfrontiert. Sollte diese nicht greifen, käme verstärkt die "Gehilfenhaftung" zum Tragen. Kriterien seien hierbei eine objektive Beihilfehandlung sowie ein bedingter Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassen müsse. Rinkler empfahl den Land- und Amtsgerichten, öfter mal einschlägige Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Um "zu einem gesunden Ausgleich" zwischen allen Beteiligten zu kommen, könne es Sinn ergeben, den BGH auch mal außen vor zu lassen sowie Ansätze zur Selbstregulierung auch mit den Rechteinhabern zu finden.

Spindler verwies auf zahlreiche Baustellen beim Multimediarecht. Ins umstrittene Telemediengesetz (TMG) etwa mit seinen Kernbestimmungen zur Anbieterhaftung seien unklare Formulierungen beispielsweise zu "überwiegend" als "Access-Provider" agierenden Firmen hineingeraten. Die Fortsetzung der EU-Fernsehdirektive in Form der neuen Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste habe dagegen den neuen Begriff der "non-linearen Dienste" eingeführt und ihr Verhältnis zur E-Commerce-Richtlinie sei in manchen Fragen noch offen. Bei deren gerade begonnener Evaluierung sollte Spindler zufolge nur noch auf die Funktion von Anbietern abgestellt werden, nicht mehr auf die übertragenen Inhalte. Zur Notifizierung der Haftungsurteile merkte der Jurist an, dass die Kommission die deutsche Rechtsprechung "mit Argusaugen" beobachte und eventuell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einleiten könnte. (Stefan Krempl) / (jk)