Abgabe der Anlage EÜR ist Pflicht

Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen dafür die "Anlage EÜR" benutzen.

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Von
  • Marzena Sicking

Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Form wahren. Und das bedeutet, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Gewinnermittlung auf dem amtlichen Vordruck "Anlage EÜR" abzugeben. Etwas anderes muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 16. November 2011, Az.: X R 18/09) bestätigt.

Demnach muss seit 2005 der Einkommensteuererklärung auch die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beigefügt werden. Die “Anlage EÜR“ gibt eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor und erleichtert dem Finanzamt so die Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten.

2008 hatte das Finanzgericht Münster einen Schmied von dieser Verpflichtung noch freigesprochen. Sie sahen dafür keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch wollten die Richter der Argumentation nicht folgen, die Anlage erleichtere das Verfahren. Dies sei weder für das Finanzamt der Fall und schon gar nicht für die Steuerzahler, die ansonsten auf elektronische Standard-Systeme zurückgreifen würden. Auch sei die Vorgabe eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung und nicht durch den Gesetzgeber selbst entschieden worden, Daher könne nicht von einer Verpflichtung ausgegangen werden (Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08).

Dagegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt, der Fall wurde nun vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Und die Richter sahen die Sache ganz anders: Zwar sei die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, aber dennoch wirksam. So biete § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dafür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage: Demnach dürfen solche Vorschriften erlassen werden, insofern sie der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Beides sei hier der Fall. Die Standardisierung bewirke zumindest beim Finanzamt eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR sei außerdem nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)