Vorsicht Falle: Werbung mit Facebook-Logo

Wenn Firmen mit ihrer Präsenz auf Facebook werben wollen, nutzen sie meist auch das Logo der Plattform. Viele wissen allerdings nicht, welche Richtlinien es dabei zu beachten gilt.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer ein junges Publikum ansprechen will, kommt an einer Präsenz auf Facebook kaum noch vorbei. Auch gehört es heute quasi schon zum guten Ton, möglichst viele "Freunde" und Fans auf Facebook zu sammeln und so den eigenen Markenwert zu demonstrieren. Damit die Kundschaft auch erfährt, dass das Unternehmen auf der Social Media-Plattform vertreten ist, wird mit der Präsenz auf der eigenen Homepage oder auch in Anzeigen geworben. Häufig unter Verwendung und Einbindung des Facebook-Logos.

Das kann allerdings auch Probleme mit sich bringen, wie Rechtsanwältin Yvonne A.E. Schulten von der IT-Recht Kanzlei in München weiß: "Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben und an die Facebook-Richtlinien hält, riskiert nicht nur den Ausschluss aus der Social Community, sondern unter Umständen auch kostspielige Abmahnungen".

So habe Facebook zwar ein großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos, weil das schließlich kostenlose Werbung sei, zugleich achte das Unternehmen aber ganz genau darauf, dass seine Interessen gewahrt werden. Und das bedeutet vor allem: Kontrolle der Verbreitung.

Viele Nutzer stimmen bei der Anmeldung den Nutzungsbedingungen von Facebook zwar zu, haben diese aber tatsächlich meist nicht genau gelesen. Doch die Details haben es in sich, gerade wenn es um die Verwendung der Marke und des Logos geht. Wer Facebook-Markenzeichen nutzen möchte, darf das demnach nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Unternehmens tun.

Wie Yvonne A.E. Schulten erklärt, erlaubt Facebook zwar in einigen Fällen die Nutzung des Facebook-Logos auch ohne schriftliche Bestätigung, doch dies nur unter der Voraussetzung, dass die dazugehörigen von Facebook selbst aufgestellten Regeln genau eingehalten werden. Diese decken sich an vielen Stellen mit den gesetzlichen Regelungen, gehen aber zum Teil auch darüber hinaus.

Wer z.B. das "f"-Logo – Buchstage "f" in weiß auf blauem Hintergrund – auf seiner Homepage einbinden will, um auf die Präsenz auf der Social Media-Plattform hinzuweisen, darf das ohne Genehmigung tun, genauso darf der Gefällt-mir”-Button frei genutzt werden – vorausgesetzt, die Richtlinien von Facebook werden eingehalten.

Die verlangen u.a., dass Textverweise auf Facebook ausschließlich mit der Anmeldeseite verlinkt sein dürfen, Facebook in der selben Schriftgröße und -art wie die anderen Inhalte gehalten werden muss. Auch dürfen Unternehmen bei der Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons die User nur auffordern, "Fan" zu werden. Wer hier den Ausdruck "Freund/in“ benutzt, verstößt schon gegen die Vorgaben.

Vorsicht: Das komplette Facebook-Logo mit dem ausgeschriebenen Schriftzug ("Facebook" weiß auf blauem Hintergrund) darf in jedem Fall nur mit vorheriger Genehmigung durch den Konzern genutzt werden. Gleiches gilt für Screenshots: auch die dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Facebook veröffentlicht werden. "Außerdem verlangt Facebook, dass der Screenshot nicht verändert wird", wie Yvonne A.E. Schulten. Sind Rechte Dritter betroffen, müssen auch von diesen entsprechende Einverständniserklärungen eingeholt werden.

Wer gegen die Richtlinien verstößt, riskiert nicht nur einen Rechtsstreit mit dem Unternehmen, sondern auch die Sperrung seiner Facebook-Seite. Rechtsanwätlin Yvonne A.E. Schulten: "Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich an die Spielregeln der Plattform, auf der man sich präsentieren will, zu halten – egal ob diese Regeln gefallen und sinnvoll sind. Wer sich nicht sicher ist, ob er Logo oder Marke für sein Vorhaben verwenden darf, sollte lieber eine Genehmigungsanfrage stellen und die Antwort des Markeninhabers abwarten." (masi)