Fremde Inhalte auf Facebook

Facebook ist keine rechtsfreie Zone, viele Nutzer vergessen das. Und so sind beispielsweise Verstöße gegen das Urheberrecht an der Tagesordnung.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wenn es um die Veröffentlichung von Inhalten auf Facebook geht, ist auch bei den Betreibern von Unternehmensseiten eine gewisse Sorglosigkeit zu beobachten. Leider. Denn die Regeln für die Nutzung von fremden Inhalten gelten auf auch Social Media-Plattformen.

Bilder, die zur Veranschaulichung von Beiträgen eingesetzt werden, Hyperlinks zu interessanten externen Artikeln, Posts der Fans: wer auf Facebook eine Unternehmensseite betreibt und diese mit Leben füllen möchte, kommt kaum umhin, auch fremde Inhalte dafür zu nutzen. Doch man sollte dabei extrem vorsichtig sein, wie Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei in München erklärt: "Für den Auftritt bei Facebook gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für eine normale Internetseite: werden fremde Inhalte verwendet, müssen auch die Rechte Dritter beachtet werden. In Zusammenhang mit Links oder dem 'user-generated content' stellen sich außerdem Haftungsfragen."

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und Partner der IT-Recht Kanzlei München. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört u.a. die Beratung von Unternehmen beim Aufbau von rechtssicheren Online-Auftritten und Online-Shops, sowie juristisches Risiko- und Vertragsmanagement. Keller ist außerdem Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für mehr Fairness im Internet e.V. – Fair-E-Com und Autor des "Lexikon für das IT-Recht 2009"

So sei bei der Nutzung von fremden Inhalten ist in erster Linie das Urheberrecht zu beachten. Denn nur der Urheber der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG hat die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte für sein Werk und darf es z.B. vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen. Oder einer anderen Person entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Dazu Rechtsanwalt Max-Lion Keller: "Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte auf seiner Facebook-Seite einbindet, sollte vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen.“

Ausnahmen gelten nur, wenn es sich – vereinfacht ausgedrückt – um "Zitate" bestimmter Werke handelt. So dürfen beispielsweise öffentliche Reden, Kommentare und Artikel auch ohne Zustimmung des Urhebers (aber nicht ohne Quellenangabe!) veröffentlicht werden. Auch Zitate aus geschützten Werken sind in "angemessenem Umfang" zulässig (§ 51 UrhG ).

Wer einzelne Passagen aus einem Zeitungsartikel zitiert und auf die Quelle hinweist, dürfte also auf der sicheren Seite sein. "Wer auf Nummer sicher gehen möchte, umschreibt jedoch besser den Inhalt in eigenen Worten“, so Rechtsanwalt Keller. Größte Vorsicht ist hingegen beim Setzen von Links auf fremde Inhalte geboten. Das ist zunächst urheberrechtlich meist unproblematisch. Allerdings sollte man die automatische Miniaturvorschaugrafik lieber deaktivieren. Sonst werden hier vielleicht Inhalte gezeigt, deren Darstellung durchaus eine Urheberrechtsverletzung bedeuten kann.

Häufig wird auch Punkt 2.1. der Facebook-Nutzungsbedingungen übersehen – was schlicht und ergreifend daran liegt, dass sich die meisten Nutzer die Bedingungen vor dem Zustimmen eben doch nicht durchlesen. Damit erteilt der Facebook-Nutzer dem Konzern eine “nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz“ für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die er auf oder im Zusammenhang mit Facebook postet. Diese endet erst, wenn er die IP-Inhalte oder sein Konto löscht – vorausgesetzt, die Inhalte wurden nicht mit anderen Nutzern geteilt. Wenn diese z.B. die verwendeten Fotos nicht löschen, besteht die Lizenz immer noch. Problematisch ist das vor allem, wenn etwa der Betreiber der Unternehmensseite auf Facebook Inhalte verwendet, für die er selbst nur ein beschränktes, einfaches Nutzungsrecht hat und damit solche Zusagen gar nicht machen darf. "Damit haftet man gegebenenfalls auf Unterlassung und Schadensersatz“, betont Rechtsanwalt Keller. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)