Telekom muss Glücksspielseiten nicht sperren

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Anordnung gegenüber der Deutschen Telekom für rechtswidrig erklärt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den Provider verpflichten wollen, zwei Glücksspielseiten zu sperren.

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  • Torsten Kleinz

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Sperr-Anordnung der Bezirksregierung gegenüber der Deutschen Telekom für rechtswidrig erklärt. In der am Donnerstag verkündeten Entscheidung gab das Gericht der Klage des Providers gegen eine Sperrverfügung statt, die die Bezirksregierung im August 2010 an die Deutsche Telekom verschickt hatte. Darin war der Provider aufgefordert worden, die Angebote der Wettanbieter BWin und Tipp24 für Kunden in NRW per DNS-Manipulation zu sperren. Die Behörde hatte sich dabei auf die damals geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags gestützt.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Telekom als bloßer Zugangs-Provider nach dem Telemediengesetz nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich gemacht werden könne – auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. In mehreren Verfahren war die Rechtswidrigkeit der damals nach deutschem Recht unlizensierten Angebote festgestellt worden. Daraus eine Mitstörerhaftung der Provider abzuleiten, wie es die Bezirksregierung getan hatte, ging dem Verwaltungsgericht jedoch zu weit.

Auch das allgemeine Ordnungsrecht reiche dazu nicht aus. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Zugangsanbieter in Nordrhein-Westfalen zu haben, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen eingegriffen. Bereits im Dezember hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sperrverfügung gegen den Provider Vodafone aus ähnlichen Gründen zurückgewiesen.

Die Deutsche Telekom begrüßte die Entscheidung: "Vor allem die Feststellung des Gerichts, dass die Telekom als bloßer 'Access-Provider' nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, hat große Bedeutung für uns", erklärte ein Telekom-Sprecher gegenüber heise online. Gleichzeitig sprächen auch weitere Gründe gegen die Websperren: "Unseres Erachtens verstößt eine Sperrverfügung für Glücksspielseiten gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis."

Die Sperrverfügungen waren Teil einer langjährigen Auseinandersetzung über das Glücksspielrecht. So hatte der Europäische der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Glücksspielmonopol im September 2010 für nichtig erklärt und die Bundesländer gezwungen, eine neue Regelung zu finden. Erst im Dezember unterzeichneten die Ministerpräsidenten mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen neuen Staatsvertrag, der Lizenzen für private Sportwetten-Anbieter vorsieht. Tipp24 will sich unterdessen um eine Lizenz nach schleswig-holsteinischem Recht bemühen.

Ganz ausgestanden ist die Auseinandersetzung um Websperren in Deutschland damit aber noch nicht. Die im Jahr 2002 vom Düsseldorfer Regierungspräsidenten Jürgen Büssow an über 80 Provider in Nordrhein-Westfalen ausgestellten Sperrverfügungen gegen zwei rechtsextreme Seiten sind nach wie vor gültig. Büssow hatte auch die Sperrungsanordnungen gegen Glücksspielseiten vorangetrieben, nach seinem Aussscheiden aus dem Amt hatte die Behörde den Vollzug jedoch ausgesetzt. Ob die Behörde gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf vorgehen wird, ist nach Auskunft eines Behördensprechers bisher nicht klar. (hob)