Münchner Landgericht verbietet Link auf Kopiersoftware-Hersteller

Ausführungen der Musikindustrie, bei einem Artikel über die neue Version einer DVD-Kopiersoftware handele es sich um "versteckte Werbung" oder eine "Anleitung und Hilfestellung für illegale Handlungen", folgte das Gericht nicht.

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Von
  • Christian Persson

Einen wichtigen Teilerfolg verbuchte der Heise Zeitschriften Verlag in dem Verfahren von acht großen Unternehmen der Musikindustrie gegen den Verlag vor dem Landgericht München I. Gegenstand des Verfügungsverfahrens war eine News-Meldung von heise online über die neue Version einer Software zum Kopieren von DVDs. In dem umstrittenen Artikel hatte heise online unter anderem Angaben des Softwareherstellers Slysoft zitiert und kritisch gewürdigt sowie einen Link auf die Website des Unternehmens gesetzt.

Diesen Link muss der Heise Zeitschriften Verlag nach der Entscheidung der Münchener Richter nun entfernen. Verboten wurde Heise in dem Urteil konkret "den Bezug der Software 'AnyDVD' durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen".

Den sehr viel weiter gehenden Wünschen der Musikindustrie erteilte das Gericht eine Absage und wies entsprechende Anträge zurück. Die Antragsteller hatten zunächst ein generelles Verbot gefordert, "zu beschreiben, dass mit Hilfe einer bestimmten, namentlich und nach ihrer Bezugsquelle benannten Software bestimmte, namentlich benannte Kopierschutzsysteme umgangen werden können und/oder Werbung für den Verkauf von Mitteln von Kopierschutzsystemen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den Hersteller solcher Umgehungsmittel". Dadurch wäre die konkrete Diskussion über Herstellerangaben praktisch unmöglich gemacht worden und sämtliche Artikel zu dieser Thematik hätten aus dem Archiv entfernt werden müssen.

Auch den Ausführungen der Musikindustrie, bei dem Artikel handele es sich um "versteckte Werbung" oder gar eine "Anleitung und Hilfestellung für illegale Handlungen", folgte das Gericht nicht. Folgerichtig wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite ihre eigenen Kosten trägt.

Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor. Nach Eingang des Urteils wird der Verlag entscheiden, ob er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird. (cp)