Berufung gescheitert: UsedSoft-Werbung nicht wettbewerbswidrig

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat bestätigt, dass die Werbung der Firma UsedSoft zu so genannten Gebrauchtlizenzen keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

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Von
  • Peter Schmitz

Im Streit um den Handel mit so genannten Software-Gebrauchtlizenzen hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg am Mittwoch, dem 7. Februar, die Berufung (Az. 5 U 140/06) gegen ein Urteil (Az. 315 O 343/06) abgewiesen, mit dem das Landgericht (LG) der Hansestadt im Juni 2006 verneint hatte, dass die Werbung der Münchner Firma UsedSoft eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellte.

Die schriftliche Urteilsbegründung des OLG liegt noch nicht vor. Dadurch, dass die Berufung gegen das LG-Urteil gescheitert ist, hat dieses nun Bestand. Allerdings bezieht sich das Verfahren auf die Frage, ob die zur Debatte stehende UsedSoft-Werbung wettbewerbswidrig gewesen sei oder nicht, und liefert keinen grundsätzlichen juristischen Schlüssel für das Problem des Gebrauchtsoftwarehandels. Auf diesen Umstand weist Microsoft Deutschland in einer Pressemitteilung zutreffend hin.

Eine letztgültige Aussage darüber, ob die von UsedSoft verkauften "Gebrauchtlizenzen" urheberrechtlich gesehen tatsächlich zur Nutzung der betreffenden Softwareprodukte berechtigen, lässt dieses Verfahren nicht zu – obwohl sich das LG im Juni in den Entscheidungsgründen mit einer etwaigen Urheberrechtswidrigkeit des beworbenen Angebots auseinandergesetzt hat. Es hielt die Weitergabe losgelöster "Lizenzen" aus zweiter oder dritter Hand sogar unabhängig davon, ob dem Erstkäufer die betreffende Software auf Datenträger(n) oder per Download überlassen worden ist, für wirksam.

Ein Softwarehändler, der auf reguläre Weise unter anderem sogenannte Volumenlizenzen für Microsoft-Produkte an Unternehmen verkaufte, hatte im März 2006 Anstoß an einer Werbemail von UsedSoft genommen, die "gebrauchte" Lizenzen für Microsoft-Programme als billigen Ersatz für den teuren regulären Erwerb von Originallizenzen derselben Programme anpries. Er sah darin einen Wettbewerbsverstoß, mahnte UsedSoft ab und erwirkte dann, nachdem die Münchner die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hatten, am 4. Mai 2006 eine einstweilige Verfügung, welche die Werbung für "Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z. B. Select-Verträgen abgegeben wurden", verbot.

Genau diese Praxis gehört aber zum Geschäftsmodell von UsedSoft. Das Unternehmen kauft Softwarelizenzen auf, die zuvor bereits "mindestens einmal" ein Nutzer von einem Softwarehersteller oder einem Händler erworben hat, und verkauft diese einzeln oder im Paket weiter, ohne dafür die Zustimmung des Softwareherstellers einzuholen. Normalerweise werden dabei keine Datenträger ausgehändigt, sondern nur "Kopierrechte" mit Zertifikaten bestätigt. Das Herauslösen einzelner Lizenzen aus Paketen, die im Rahmen von Volumenverträgen genutzt werden, und deren isolierte Weitergabe ohne Zustimmung des Lizenzgebers ist urheberrechtlich hoch umstritten. UsedSoft sieht das Vorgehen jedoch als rechtens an.

Auf den Widerspruch von UsedSoft hin hob das LG Hamburg die einstweilige Verfügung am 29. Juni 2006 auf. Das OLG bestätigte nun durch Abweisen der Berufungsklage diese Entscheidung.

Microsoft ist an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen. Da allerdings ein bedeutender Teil des UsedSoft-Angebots aus Lizenzen für Windows- und Office-Versionen des Redmonder Konzerns besteht, sieht man sich beim deutschen Microsoft-Zweig "im Mittelpunkt der Diskussion", was das Thema Gebrauchtsoftware betrifft. Immerhin enthalten ja beispielsweise Microsoft-Select-Lizenzverträge eine Klausel, welche die Übertragung von Lizenzen an die Zustimmung des Lizenzgebers bindet. Aus dem Interesse heraus, dass das wettbewerbsrechtliche Verfahren vor den Hamburger Gerichten nicht dazu dienen soll, Lizenzmodelle von Microsoft zum Nachteil des Softwareherstellers grundsätzlich aufzuweichen, ist auch die erwähnte Pressemitteilung über das OLG-Urteil zu erklären.

In Bezug auf Oracle-Software musste UsedSoft im Januar 2006 vor dem LG München und dann im August 2006 vor dem OLG der bayerischen Landeshauptstadt eine Niederlage einstecken (Az. 7 O 23237/05): Das OLG bestätigte die gegen das Unternehmen erwirkte einstweilige Verfügung des Softwareherstellers Oracle. Diese verbietet es UsedSoft, "Gebrauchtlizenzen" von Oracle-Software, die der Softwarehersteller den ursprünglichen Nutzern per Download bereitgestellt hat, zu verkaufen. (psz)