BGH erlaubt Reservierung von Namens-Domains für Auftraggeber

Wenn beispielsweise eine Web-Agentur für einen Auftraggeber seinen Namen als Domain registriert und parkt, kann dies von einem anderen Inhaber desselben Namens nicht angefochten werden.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Der Bundesgerichtshof schaffte am gestrigen Donnerstag Klarheit in einer jahrelang schwelenden Streitigkeit um die Domain "grundke.de" und sorgte damit für Sicherheit in der künftigen Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallkonstellation: Wenn beispielsweise eine Web-Agentur für einen Auftraggeber dessen Namen als Domain registriert und parkt, kann dies von einem anderen Inhaber desselben Namens nicht angefochten werden (BGH, Az. I ZR 59/04).

"grundke.de" war von dem Inhaber einer Computerfirma aus Hamburg reserviert worden, dessen Name nicht identisch mit der Domain war. Hintergrund für die Reservierung war laut richterlicher Feststellung der Auftrag seitens des Unternehmens Grundke Optik gewesen, für das der Hamburger zudem einen Internetauftritt gestalten sollte. Nachdem die Domain eine Zeit lang als Adresse für den Computerladen gedient hatte, verwies sie später auf die Webpräsenz des Auftraggebers. Gegen die Reservierung von grundke.de klagte der Hannoveraner Dirk Grundke und erwirkte einen Dispute-Antrag bei der deutschen Domain-Verwaltung DeNIC, sodass die Domain nicht mehr übertragen werden konnte.

Zur Begründung berief sich der Kläger auf sein gemäß Paragraph 12 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geschütztes Namensrecht. Nach dieser Norm steht eine Internetadresse demjenigen zu, dessen Name identisch mit der Domain ist. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Soweit zwei gleiche Namensträger um eine identische Webadresse streiten, entscheidet nach ständiger Rechtsprechung das Prioritätsprinzip: Wer die Adresse zuerst bei der DeNIC geordert hat, dem steht sie auch zu.

Das Landgericht Hannover als Eingangsinstanz gab dem Kläger zwar prinzipiell Recht, wies die Klage auf Freigabe aber dennoch ab. Schließlich habe der Registrierende nicht unbefugt gehandelt, da das Unternehmen als Berechtigter die Reservierung auf den Namen des Hamburger gestattet hatte. Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Celle aber anders und gab der Berufung statt. Nach Meinung des OLG lag wegen der Namensverschiedenheit des Registrierenden und der Webadresse eine unzulässige Zuordnungsverwirrung vor.

Das letzte Wort hat nunmehr der BGH gesprochen. Demnach kann eine Namens-Domain auch von einem Vertreter registriert werden. Voraussetzung sei lediglich, dass der Registrierende von dem berechtigten Namensträger damit beauftragt wurde. Da aber auch andere Personen oder Firmen aufgrund der Gleichheit ihres Namens mit einer Domain Ansprüche auf besetzte Webkennungen haben können, müsse die Auftragsreservierung deutlich erkennbar sein. Als Nachweis reiche laut den Bundesrichtern bereits aus, wenn "unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint". (Noogie C. Kaufmann) / (hob)