Im Zweifel gegen den Angeklagten

Ein Münchner Gericht hat eine alte Frau ohne eigenen Computer verurteilt, weil über ihren Internetanschluss ein raubkopierter Film verbreitet worden sein soll. Das Urteil zeigt, welche Schieflage in der Internet-Rechtsprechung herrscht.

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Ein Münchner Gericht hat eine alte Frau ohne eigenen Computer verurteilt, weil über ihren Internetanschluss ein raubkopierter Film verbreitet worden sein soll. Das Urteil zeigt, welche Schieflage in der Internet-Rechtsprechung herrscht.

Das Amtsgericht München hat Ende November eine pflegebedürftige alte Frau verurteilt, Abmahngebühren in Höhe von rund 650 Euro zu zahlen, weil über ihren Internetanschluss angeblich ein urheberrechtlich geschützter Hooligan-Film verbreitet worden war (Aktenzeichen 142 C 2564/11). Dabei besaß die Dame zwar noch einen auslaufenden Vertrag mit einem Provider, aber gar keinen Computer mehr – den hatte sie nachweislich schon längst verkauft. Nicht nur Laien erscheint dieses Urteil absurd, auch Fachleute schütteln den Kopf. Der Richterspruch ist kein einmaliger Ausrutscher eines überforderten Amts-gerichts, sondern ein Symptom dafür, dass in der Internet-Rechtsprechung generell eine ziemliche Schieflage herrscht.

Das Münchener Urteil beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom Mai 2010 (I ZR 121/08). Der Anlass des damaligen Verfahrens: Das Musikstück "Sommer unseres Lebens" war illegal über das Internet verbreitet worden – und zwar über eine IP-Adresse, die zum Internet-anschluss des Beklagten führte. Da dieser zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war, könne er das Material nicht selbst verbreitet haben – mithin also auch nicht als "Täter" haftbar gemacht werden, befand der BGH. Wohl aber als "Störer", weil er nicht verhindert hatte, dass Dritte seinen Internet-zugang für illegale Aktivitäten missbrauchen konnten.

Das Urteil klingt salomonisch, doch es macht die Rechtslage nicht klarer, sondern noch verworrener. Eine viel zitierte Passage in der Urteilsbegründung lautet: "Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen."

Man stelle sich nun zum Beispiel eine Familie vor, die einen gemeinsamen Internetzugang nutzt. Wird der Anschlussinhaber nun damit konfrontiert, dass über seinen Anschluss illegale Dateien verbreitet wurden – wie soll er sich verhalten? Es ist ihm ja kaum zuzumuten, die Netznutzung seiner Familienmitglieder zu überwachen. Also kann er der "sekundären Darlegungslast" gar nicht nachkommen. Wird etwa ein Auto geblitzt, weil es zu schnell gefahren ist, müssen die Verkehrsbehörden nachweisen, wer genau hinter dem Steuer saß – sie können nicht einfach den Pkw-Halter haftbar machen. Beim Internet hat der BGH die Beweislast einfach umgekehrt: Für den Kläger reicht es nun offenbar, einfach mit einer Liste von Verbindungsdaten herumzufuchteln. Wer genau über einen bestimmten Internetanschluss eine Rechteverletzung begangen haben soll, braucht ihn nicht zu interessieren – bis zum Nachweis des Gegenteils ist es eben der Anschlussinhaber selbst. Im Zweifel also gegen den Angeklagten.

Noch prekärer ist die "Störerhaftung". Der BGH verlangte, ein WLAN müsse mit "marktüblichen" beziehungsweise "zumutbaren" Mitteln gesichert werden. Doch was genau bedeutet das? Beim "Sommer unseres Lebens"-Fall hatte der Beklagte zwar den ab Werk eingestellten Zugangscode seines WLAN-Routers unverändert übernommen. Aber dabei handelte es sich immerhin um einen individuellen Code, der auf dem Gerät aufgedruckt war, und das befand sich in einem nicht offen zugänglichen Raum. Außerdem sei der Router während des Urlaubs über eine zentrale Steckdosenleiste ab-geschaltet gewesen, sagt der Beklagte. Das Gericht interessierte damals weder das eine noch das andere Argument – wenn der Anschluss in den Verbindungsdaten aufgetaucht sei, könne er eben nicht ausreichend gesichert gewesen sein, basta.

Diese seltsame Auslegung des Begriffs "zumutbar" des BGHs hat das Amtsgericht München nun bis zur Karikatur überzeichnet. So ist zum Beispiel unklar, ob die ältere Dame überhaupt einen WLAN-Router besaß. In der Urteilsbegründung ist lediglich von einer "Box" in der Wohnung der Beklagten die Rede, die möglicherweise ein WLAN-Router war, vielleicht aber auch nicht. So genau wollten die Amtsrichter das auch gar nicht wissen. Sie ließen sich lediglich versichern, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse und des dazugehörigen Internetanschlusses alles mit rechten Dingen zugegangen war – und zwar nicht von einem unabhängigen Gutachter, sondern vom Dienstleister, der diese Ermittlung selbst durchgeführt hat. Diese Technikgläubigkeit ist grotesk: Das Auftauchen einer Ziffernfolge in einer Datenbank wiegt für das Gericht schwerer als die astronomische Unwahrscheinlichkeit der Annahme, dass bei einer pflegebedürftigen Frau über Monate hinweg ein WLAN-Router vor sich hin gefunkt haben soll.

Die Diskussion um die Verschlüsselung lenkt außerdem von einem viel gravierenderen Problem ab: Cafés und Hotels etwa, die ihren Kunden einen Internetzugang zur Verfügung stellen, unterliegen bisher nicht im gleichen Maße der Störerhaftung. Dabei sind ihre Nutzer bei illegalen Aktivitäten genauso wenig dingfest zu machen wie die eines offenen privaten WLANs. Im Sinne der Gleichbehandlung müssten also entweder auch Privatpersonen von der Störerhaftung befreit werden, oder diese müsste auch auf kommerzielle Anbieter ausgeweitet werden – und damit konsequenterweise auch auf Unis, Wohnheime, Firmen und Internetcafés. Das wäre aber das Ende der anonymen Netznutzung. Diese aber – und hier schlägt die aktuelle Rechtsprechung wieder eine ihren vielen Volten – hat selbst der BGH als unabdingbar bezeichnet: "Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent", urteilte er im Jahr 2007 (VI ZR 101/06).

Die Verteidigung von geistigem Eigentum ist ein hohes Rechtsgut. Die anonyme Internetnutzung aber auch. Es müssen hier also zwei Werte gegeneinander abgewogen werden. Doch die aktuelle Rechtsprechung vermittelt eher den Eindruck, dass es reicht, wenn ein Abmahnanwalt mit einer Liste von Verbindungsdaten herumwedelt, und schon parieren die Gerichte. (grh)