Internetauktion gilt auch bei vorzeitigem Abbruch

Bei Internetauktionen kann der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern, entschied das Landgericht Detmold.

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Bei Internetauktionen kann der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Das hat das Landgericht Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: LG Detmold 10 S 163/11) und damit einem Käufer zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56 Euro verholfen. Die Verkäuferin muss das Fahrzeug, das eigentlich einen Wert von etwa 2000 Euro hat, herausgeben. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte das Gericht.

Die Verkäuferin hatte den Wohnwagen (Baujahr 1993) im vergangenen Jahr über ein Internetauktionshaus angeboten, Mindestgebot: 1 Euro. Bereits am zweiten Tag brach sie aber die Auktion ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende und pochte auf die Herausgabe des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

In erster Instanz hatte bereits das Amtsgericht Detmold betont, dass mit dem Angebot das Einverständnis des Verkäufers einhergeht, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Mit dem gleichen Argument wies das Landgericht die Berufung der Verkäuferin ab. Es würde dem Wesen einer Versteigerung widersprechen, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt werde.

Abgebrochene Internetauktionen waren zuvor schon Gegenstand von Gerichtsverfahren. So entschied 2004 das Landgericht Coburg, dass eine Auktion auch dann nicht abgebrochen werden kann, wenn sich der Anbieter bei der Preisangabe der versteigerten Ware angeblich geirrt hat. Wenn aber eine angebotene Ware während der Auktion verlorengeht, dann ist der Abbruch zulässig, urteilte voriges Jahr der Bundesgerichtshof. (mit Material von dpa) / (anw)