Verwaltungen in Bremen und Hamburg werden transparenter

In den beiden Hansestädten gelten seit Anfang August Informationsfreiheitsgesetze, die den Bürgern einen generellen Zugang zu amtlichen Akten mit mehr oder weniger großen Hindernissen einräumen.

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In Bremen und Hamburg sind am gestrigen Dienstag Informationsfreiheitsgesetze in Kraft getreten. Sie verschaffen den Bürgern der beiden Hansestädte einen allgemeinen Zugang zu amtlichen Akten mit mehr oder weniger großen Hindernissen. Beide Paragraphenwerke nehmen Bezug auf das seit Anfang des Jahres gültige Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Bremische Bürgerschaft hat die Vorschriften des Vorbilds für ihre Regelung größtenteils wortgleich übernommen, allerdings um stärkere Veröffentlichungspflichten der Verwaltung ergänzt. Das sehr kurz geratene Informationsgesetz für die Hamburger verweist generell auf das entsprechende Bundesgesetz zur Akteneinsicht, baut die dort vorgesehenen weiten Ausnahmen vom Informationsrecht aber noch aus.

Die Hamburgische Bürgerschaft hatte das neue Gesetz (PDF-Datei) nach einer Blockade und Protesten aus der Opposition Ende März mit der Mehrheit der allein regierenden CDU-Fraktion verabschiedet. Wie im Bund und in Bremen entfällt der Informationsanspruch etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten oder allgemeiner "fiskalischer Interessen" der Verwaltung. Das Recht auf Informationszugang besteht in Hamburg zudem nicht gegenüber der Bürgerschaft, dem Rechnungshof, den Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, der auch nicht als Ombudsmann für die Bürger in Streitfragen zur Verfügung steht.

Außen vor bleiben in Hamburg ferner Informationen der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres sowie aus laufenden Verfahren. Wenn Verwaltungen "als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen", sind sie ebenfalls vor der Neugier der Bürger geschützt. Dies gilt auch für Informationen rund um die Innenrevisionen von Behörden. "Die CDU hat sich leider nur zu einem Alibi-Gesetz durchringen können", beklagt Till Steffen, rechtspolitischer Sprecher der Bürgerschaftsfraktion Grün-Alternative Liste (GAL). Das Gesetz täusche Bürgerfreundlichkeit nur vor, schütze aber weiterhin die Amtsverschwiegenheit. Ein Rentner, der die Gründe für die Renovierung einer schon zum Abriss freigegebenen Schwimmhalle erfragen wolle, schaue genauso in die Röhre wie Verbraucherschützer oder Journalisten, die Vorsorgemaßnahmen gegen die Vogelgrippe vergleichen wollten.

Das Bremische Informationsfreiheitsgesetz (PDF-Datei) erblickte im Mai mit den Stimmen der Regierungsfraktionen SPD und CDU das Licht der Welt. Seine Gültigkeit ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Eine wichtige Säule des Gesetzes stellen ausdrückliche Veröffentlichungspflichten für die Verwaltung dar. Sie beziehen sich auf Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne genauso wie auf Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse. Für weitere geeignete Information gibt es ein Veröffentlichungsgebot. Zur Dokumentation der vorhandenen Informationssammlungen und ­zwecke sollen elektronische Informationsverzeichnisse geführt werden.

Um das Auffinden der bereitgestellten Informationen zu erleichtern, will Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister einrichten. An dieses Verzeichnis werden alle öffentlichen Stellen die zu veröffentlichenden Vorgänge melden. Gemäß den Planungen wird einerseits ein zentrales Informationsregister unter der kommunalen Homepage Bremen.de zur Verfügung gestellt. Andererseits sollen auch ressortbezogene Informationsregister aufgebaut werden. Frank Schildt, medienpolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion, bezeichnete die Verabschiedung des Gesetzes als eine "Abkehr von der bisherigen Tradition" im Behördenalltag. Die noch zu erlassende Rechtsverordnung über die Gebühren für die Inanspruchnahme der neuen Rechte müssten so gestaltet werden, "dass die Zielsetzung des Gesetzes nach freiem Informationszugang nicht behindert wird."

Mit den beiden Hansestädten gewähren nun sieben von 16 Bundesländern ihren Bürgern spezielle Rechte zur Akteneinsicht. Vergleichbare Landesgesetze gibt es seit 1998 in Brandenburg, seit 1999 in Berlin, von 2000 an in Schleswig-Holstein und seit 2002 in Nordrhein-Westfalen. Am Samstag trat zudem das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Bereits verabschiedet ist auch ein Pendant für das Saarland.

Zur Informationsfreiheit in Deutschland siehe auch:

(Stefan Krempl) / (jk)